VG Berlin 29. Kammer, 2017-04-04, 29 L 239.17

29 L 239.17Tribunal administratif / Chamber 294 avr. 2017

Regest

Da nach § 55 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrages Wirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG erlöschen, können diese auch durch einen nach dem Asylantrag gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht eintreten (wie BayVGH, Beschluss vom 22. April 2016 - 19 ZB 15.318 - NVwZ-RR 2016, 715 = juris Rn. 8 m.w.N.).(Rn.4)

Texte intégral

VG Berlin 29. Kammer — 29 L 239.17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-04

Aktenzeichen: 29 L 239.17

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2017:0404.29L239.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 81 Abs 3 AufenthG, § 81 Abs 4 AufenthG, § 55 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992

Leitsatz

Da nach § 55 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrages Wirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG erlöschen, können diese auch durch einen nach dem Asylantrag gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht eintreten (wie BayVGH, Beschluss vom 22. April 2016 - 19 ZB 15.318 - NVwZ-RR 2016, 715 = juris Rn. 8 m.w.N.).(Rn.4)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1 Über den Antrag des türkischen Staatsangehörigen,

2 die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 29 K 240.17 – anzuordnen,

3 entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat.

4 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil der vom Antragsteller nach seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erstmals gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine in diesem Verfahren sicherungsfähige Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – entfaltet. Zwar verfügte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen seines noch nicht beschiedenen Asylantrages über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –. Da aber nach § 55 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrages Wirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG erlöschen, können diese auch durch einen nach dem Asylantrag gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht eintreten (BayVGH, Beschluss vom 22. April 2016 – 19 ZB 15.318 –, NVwZ-RR 2016, 715 = juris Rn. 8 m.w.N.).

5 Sollte der Antrag ungeachtet der anwaltlichen Vertretung in einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten sein, kann dieser keinen Erfolg haben, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 1 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass das Asylverfahren demnächst in einer die Aufenthaltsgestattung zum Erlöschen bringenden Weise (vgl. § 67 AsylG) abgeschlossen zu werden droht.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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