KG Berlin 6. Zivilsenat, 2016-01-06, 6 U 15/14

6 U 15/14Tribunal supérieur / Civil Chamber 66 janv. 2016

Regest

Stellt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit - wie hier als Oberarzt für Anästhesie auf einer Intensivstation - hohe Anforderungen an den - auch psychischen - Gesundheitszustand, so kann trotz einer Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustandes Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15b MB/KT gegeben sein, da es hierfür auf die Erwerbsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf ankommt, wenn davon auszugehen ist, dass Ängste am Arbeitsplatz fortbestehen, die mit der viel Verantwortung abfordernden Tätigkeit nicht vereinbar sind. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 20. November 2015, 6 U 15/14 vorgehend LG Berlin, 16. Januar 2014, 7 O 57/12

Texte intégral

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 15/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-06

Aktenzeichen: 6 U 15/14

ECLI: ECLI:DE:KG:2016:0106.6U15.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Stellt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit - wie hier als Oberarzt für Anästhesie auf einer Intensivstation - hohe Anforderungen an den - auch psychischen - Gesundheitszustand, so kann trotz einer Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustandes Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15b MB/KT gegeben sein, da es hierfür auf die Erwerbsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf ankommt, wenn davon auszugehen ist, dass Ängste am Arbeitsplatz fortbestehen, die mit der viel Verantwortung abfordernden Tätigkeit nicht vereinbar sind.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 20. November 2015, 6 U 15/14 vorgehend LG Berlin, 16. Januar 2014, 7 O 57/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 84.651,64 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe hinsichtlich des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

1 Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2 Zum Sachverhalt und zu den rechtlichen Erwägungen des Senats wird auf den Hinweisbeschluss vom 20. November 2015 verwiesen. Hierzu hat der Kläger nicht mehr erwidert.

3 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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