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6 U 109/13•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2015-03-06, 6 U 109/13
6 U 109/13Tribunal supérieur / Civil Chamber 66 mars 2015
1. Für die erforderliche Vergleichsbetrachtung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers und dessen Auswirkungen auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers genügt es nicht, anhand eines ärztlichen Gutachtens eine gesundheitliche Besserung und einen nunmehr 50 % unterschreitenden Grad der Berufsunfähigkeit mitzuteilen; der Versicherer kann im Prozess auf Fortzahlung der BU-Rente eine wirksame Änderungsmitteilung allerdings nachholen, so dass die materiellen Voraussetzungen des Wegfalls der Berufsunfähigkeit zu prüfen sind.(Rn.25) (Rn.30) 2. Lag dem Leistungsanerkenntnis zugrunde, dass der Versicherungsnehmer unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die es ihm nicht erlauben oder es für ihn unzumutbar machen, schwere Lasten zu heben und in Zwangshaltungen zu arbeiten, so muss der Versicherer nachweisen, dass im Vergleich zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses gerade auch solche gesundheitliche Besserungen eingetreten sind, die dem Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten nunmehr erlauben und für ihn zumutbar machen; auf den Zeitanteil dieser Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit kommt es nicht an, wenn diese Tätigkeiten prägend sind.(Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2015-03-06
Aktenzeichen: 6 U 109/13
ECLI: ECLI:DE:KG:2015:0306.6U109.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 VVG, § 172 VVG, § 174 VVG, § 7 Abs 4 BUZBB, § 9 Abs 1 BUZBB
Rechtskraft: ja
Für die erforderliche Vergleichsbetrachtung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers und dessen Auswirkungen auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers genügt es nicht, anhand eines ärztlichen Gutachtens eine gesundheitliche Besserung und einen nunmehr 50 % unterschreitenden Grad der Berufsunfähigkeit mitzuteilen; der Versicherer kann im Prozess auf Fortzahlung der BU-Rente eine wirksame Änderungsmitteilung allerdings nachholen, so dass die materiellen Voraussetzungen des Wegfalls der Berufsunfähigkeit zu prüfen sind.(Rn.25) (Rn.30)
Lag dem Leistungsanerkenntnis zugrunde, dass der Versicherungsnehmer unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die es ihm nicht erlauben oder es für ihn unzumutbar machen, schwere Lasten zu heben und in Zwangshaltungen zu arbeiten, so muss der Versicherer nachweisen, dass im Vergleich zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses gerade auch solche gesundheitliche Besserungen eingetreten sind, die dem Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten nunmehr erlauben und für ihn zumutbar machen; auf den Zeitanteil dieser Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit kommt es nicht an, wenn diese Tätigkeiten prägend sind.(Rn.39)
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