KG Berlin 6. Zivilsenat, 2015-08-04, 6 U 69/15

6 U 69/15Tribunal supérieur / Civil Chamber 64 août 2015

Regest

1. Nach dem Verständnis eines versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers liegt eine – in den Bedingungen nicht weiter definierte – Überflutung aufgrund von Witterungsniederschlägen unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch dann vor, wenn Niederschlagswasser, wegen eines in kurzer Zeit aufgetretenen Starkregens, nicht auf normalem Wege versickert oder abfließt, sondern sich auf der Geländeoberfläche ansammelt und diese überflutet.(Rn.4) 2. Da ein gemauerter Lichtschacht vor dem Fenster zum Gebäude gehört und nicht zu dem das Gebäude umgebenden Gelände, erfüllt dessen Überflutung ebensowenig den Überschwemmungsbegriff wie die Überflutung eines Balkons, einer Terrasse oder eines Flachdachs.(Rn.6) 3. Eine bedingungsgemäße Überschwemmung wäre nur gegeben, wenn sich das Wasser infolge von Witterungsniederschlägen zunächst außerhalb des Gebäudes, auf dem das Gebäude umgebenden “Grund und Boden”, in erheblichen Mengen angesammelt hätte und erst dann bestimmungswidrig in den Lichtschacht und von dort in den Keller abgelaufen wäre.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 27. Februar 2015, 23 O 149/14 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 3. September 2015, 6 U 69/15, Beschluss

Texte intégral

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 69/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-04

Aktenzeichen: 6 U 69/15

ECLI: ECLI:DE:KG:2015:0804.6U69.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 S 1 VVG, § 1 VGB, §§ 1ff VGB, § 1 VHB, §§ 1ff VHB

Orientierungssatz

  1. Nach dem Verständnis eines versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers liegt eine – in den Bedingungen nicht weiter definierte – Überflutung aufgrund von Witterungsniederschlägen unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch dann vor, wenn Niederschlagswasser, wegen eines in kurzer Zeit aufgetretenen Starkregens, nicht auf normalem Wege versickert oder abfließt, sondern sich auf der Geländeoberfläche ansammelt und diese überflutet.(Rn.4)

  2. Da ein gemauerter Lichtschacht vor dem Fenster zum Gebäude gehört und nicht zu dem das Gebäude umgebenden Gelände, erfüllt dessen Überflutung ebensowenig den Überschwemmungsbegriff wie die Überflutung eines Balkons, einer Terrasse oder eines Flachdachs.(Rn.6)

  3. Eine bedingungsgemäße Überschwemmung wäre nur gegeben, wenn sich das Wasser infolge von Witterungsniederschlägen zunächst außerhalb des Gebäudes, auf dem das Gebäude umgebenden “Grund und Boden”, in erheblichen Mengen angesammelt hätte und erst dann bestimmungswidrig in den Lichtschacht und von dort in den Keller abgelaufen wäre.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 27. Februar 2015, 23 O 149/14 nachgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 3. September 2015, 6 U 69/15, Beschluss

Tenor

  1. Der Senat weist die Parteien nach Vorberatung auf Folgendes hin:

a) Es ist beabsichtigt, die Berufung vom 29. April 2015, soweit sie vom Kläger zu 2. geführt wird, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt an einer dem § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung, denn der Kläger zu 2. setzt sich mit der Begründung des Landgerichts, seine Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil ihm aufgrund der Tatsache, dass nur die Klägerin zu 1. Versicherungsnehmerin sei, die Aktivlegitimation fehle, nicht auseinander.

b) Im Übrigen ist beabsichtigt, die Berufung, soweit von der Klägerin zu 1. geführt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Gründe

1 Zu Recht hat das Landgericht die Klage der Klägerin zu 1. auf Leistungen aus der Wohngebäude- und Hausratversicherung abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

2 Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Berufungsbegründung zeigt weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung auf.

3 Die Klägerin zu 1. hat zum Eintritt eines Versicherungsfalls “Überschwemmung des Versicherungsortes” im Sinne von 1.1.4 AWG-MPM 2009 (Wohngebäudeversicherung) bzw. 1.1.5 AHR-MPM 2009 (Hausratversicherung) am 11. oder 09. Juni 2013 auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens nicht hinreichend vorgetragen.

4 Nach den in den Versicherungsbedingungen vorgegebenen, jeweils gleichlautenden Definitionen (2.7.1 i.V.m. 2.7.1.2 AWG-MPM 2009/2.11.1 i.V.m. 2.11.1.2 AHR-MPM 2009) ist eine bedingungsgemäße Überschwemmung des Versicherungsortes gegeben bei “Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Witterungsniederschläge”. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht weiter definiert und ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist maßgebend das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (BGH VersR 2005, 828 – 829, zitiert nach juris, dort Rdz. 21; BGH VersR 2006, 966 – 967, zitiert nach juris, dort Rdz. 9). Dieser wird durch die Verwendung des Begriffs “Überflutung mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser” erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht gegen jegliche, auf Witterungsniederschläge zurückzuführende Nässeschäden an versicherten Sachen absichert, sondern ihm lediglich Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse gewähren will. Er wird deshalb die Klausel dahingehend verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungsschadens in Gestalt einer Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Wassermengen abgenommen werden soll. Nach dem Verständnis eines versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers liegt eine – in den Bedingungen nicht weiter definierte – Überflutung aufgrund von Witterungsniederschlägen unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BGH VersR 1984, 28 – 29, zitiert nach juris, dort Rdz. 13) dann vor, wenn Niederschlagswasser – wegen eines in kurzer Zeit aufgetretenen Starkregens – nicht auf normalem Wege versickert oder abfließt, sondern sich auf der Geländeoberfläche –“Grund und Boden”– ansammelt und diese überflutet (so: BGH VersR 2005 a.a.O., Rdz. 19 m.w.N.; BGH VersR 2006 a.a.O.). Notwendig für eine bedingungsmäßige Überschwemmung ist damit, dass Niederschlagswasser, das auf die Geländeoberfläche trifft, aufgrund des verstärkten Niederschlagsaufkommens nicht mehr – wie sonst – versickern kann und sich deshalb in erheblicher Menge auf der Geländeoberfläche staut.

5 Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt lässt sich damit eine bedingungsgemäße Überschwemmung anhand des Vortrags der Klägerin zu 1. nicht feststellen. Allein die Überflutung des Kellerbereichs erfüllt die Anforderungen an eine bedingungsgemäße Überflutung im Sinne von 2.7.1 AWG-MPM 2009 und 2.11.1 AHR-MPM 2009 – und damit einer versicherten Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen – nicht, weil der Keller Teil des Gebäudes ist (vgl. OLG Köln VersR 2013, 1174, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 11). Das sieht auch die Klägerin zu 1. so.

6 Dass sich Wasser zuvor in erheblichen Mengen auf der das Gebäude umgebenden Geländeoberfläche des Versicherungsgrundstücks angestaut hatte, behauptet die Klägerin zu 1. nicht. Sie verweist allein darauf, dass sich das Niederschlagswasser, bevor es durch die Fenster in den Kellerbereich eingedrungen ist, zuvor im Lichtschacht vor den Kellerfenstern gesammelt und aufgestaut hatte. Dies begründet jedoch aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht den Begriff der “Überflutung des Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks ”. Denn die vorgenannten Klauseln unterscheiden sprachlich die unbebaute Geländeoberfläche des Grundstücks (Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks) von dem darauf befindlichen Gebäude. Da der gemauerte Lichtschacht vor dem Fenster zum Gebäude gehört und nicht zu dem das Gebäude umgebenden Gelände (OLG Karlsruhe VersR 2012, 231 – 232, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 15), erfüllt dessen Überflutung ebensowenig den Überschwemmungsbegriff wie die Überflutung eines Balkons, einer Terrasse oder eines Flachdachs (OLG Karlsruhe a.a.O.; vgl. auch OLG Köln a.a.O. m.w.N.; OLG Hamm ZfSch 2006, 103, zitiert nach juris, dort Rdz. 4; OLG Oldenburg VersR 2012, 437, zitiert nach juris, dort Rdz. 5/6; vgl. auch Gierscheck in Dietz/Fischer/Gierscheck, Wohngebäudeversicherung, 3. Auflage § 4 A Rdnr. 61 f. m.w.N.; Wussow, Versicherung gegen die Folgen von Naturereignissen in der erweiterten Elementarschadensversicherung, VersR 2008, 1292, 1294). Eine bedingungsgemäße Überschwemmung wäre nur gegeben, wenn sich das Wasser infolge von Witterungsniederschlägen zunächst außerhalb des Gebäudes, auf dem das Gebäude umgebenden “Grund und Boden”, in erheblichen Mengen angesammelt hätte und erst dann bestimmungswidrig in den Lichtschacht abgelaufen wäre.

7 Eine vorangegangene Überflutung der Grundstücksoberfläche, die als solche ursächlich für den Wassereinlauf in den Lichtschacht war, trägt die Klägerin zu 1. nicht vor; dafür dürfte auch die durch die Anlage B 1 belegte Niederschlagsmenge – 7 Liter pro Quadratmeter am 09.06.2013– nicht ausgereicht haben. Tatsächlich legen die von den Klägern eingereichten Anlagen nahe, dass das Regenwasser direkt in den Lichtschacht und von dort aus in die Kellerräume gelangt ist. So ergibt sich aus dem als Anlage K 1 eingereichten Protokoll der Leckageortung vom 17.06.2013, dass die Fa. B… GmbH nicht von einer Überflutung der Grundstücksoberfläche ausgegangen ist, sondern als Schadensursache festgestellt hat, dass “bei Starkregen massiv Wasser über die Kellerfenster in das Gebäude eindringt und sich auf dem Fußboden ausbreitet”. Ebenso sieht es die Firma L… B…, die mit Schreiben vom 04.11.2013 (eingereicht als Anlage K 12) mitgeteilt hat, dass Regenwasser als Ursache naheliegend ist, weil bei ungünstiger Windrichtung mehr Regen in die Lichtschächte gelangt und durch die Fenster in den Keller gelaufen sein kann. Selbst die Kläger sind in dem als Anlage K 8 eingereichten Aufforderungsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vorprozessual davon ausgegangen, dass der Keller durch Starkregen überflutet worden ist. Dies stellt jedoch, wie ausgeführt, kein versichertes Ereignis dar.

8 Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

9 Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).

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