KG Berlin 6. Zivilsenat, 2015-07-22, 6 U 66/15

6 U 66/15Tribunal supérieur / Civil Chamber 622 juil. 2015

Regest

1. Belässt der VN durchfeuchteten Hausrat nach Eintritt des Versicherungsfalls (Leitungswasserschaden) noch mehrere Wochen im Keller, so dass die Sachen durch die Einwirkung dort vorhandenen Luftfeuchtigkeit (weiter) durchfeuchteten bzw. Schimmel angesetzt haben, hat dies nicht schon zur Folge, dass der VN gemäß § 82 Abs. 4 VVG den Kausalitätsgegenbeweis dafür führen muss, dass die Sachen hierdurch nicht weiter beschädigt wurden.(Rn.4) 2. Denn zunächst muss der VR die objektive Verletzung der Rettungsobliegenheit gemäß § 82 Abs. 1 VVG darlegen und beweisen; hierzu gehört die Darlegung und der Beweis, dass die Sachen bei der Entdeckung des Schadens nicht bereits irreparabel durchfeuchtet/verschimmelt waren, dass also überhaupt noch eine Rettungsmöglichkeit bestand.(Rn.5)

Texte intégral

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 66/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-22

Aktenzeichen: 6 U 66/15

ECLI: ECLI:DE:KG:2015:0722.6U66.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 82 Abs 1 VVG, § 82 Abs 4 VVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Belässt der VN durchfeuchteten Hausrat nach Eintritt des Versicherungsfalls (Leitungswasserschaden) noch mehrere Wochen im Keller, so dass die Sachen durch die Einwirkung dort vorhandenen Luftfeuchtigkeit (weiter) durchfeuchteten bzw. Schimmel angesetzt haben, hat dies nicht schon zur Folge, dass der VN gemäß § 82 Abs. 4 VVG den Kausalitätsgegenbeweis dafür führen muss, dass die Sachen hierdurch nicht weiter beschädigt wurden.(Rn.4)

  2. Denn zunächst muss der VR die objektive Verletzung der Rettungsobliegenheit gemäß § 82 Abs. 1 VVG darlegen und beweisen; hierzu gehört die Darlegung und der Beweis, dass die Sachen bei der Entdeckung des Schadens nicht bereits irreparabel durchfeuchtet/verschimmelt waren, dass also überhaupt noch eine Rettungsmöglichkeit bestand.(Rn.5)

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