Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2017-03-07, OVG 5 B 4.16

OVG 5 B 4.16Tribunal administratif / 5e division7 mars 2017

Regest

1. Da das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist (vgl. § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO), obliegt ihm die Entscheidung über die Rücknahmefolgen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde, wie hier, noch vor einer Abhilfeentscheidung zurückgenommen wird.(Rn.2) 2. Die Entscheidung hat der Senat und nicht die Berichterstatterin zu treffen.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, 3 K 1971/11

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 B 4.16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-07

Aktenzeichen: OVG 5 B 4.16

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0307.OVG5B4.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 87a VwGO, § 92 Abs 3 VwGO, § 133 Abs 5 S 1 VwGO, § 140 Abs 1 S 1 VwGO, § 140 Abs 2 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Da das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist (vgl. § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO), obliegt ihm die Entscheidung über die Rücknahmefolgen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde, wie hier, noch vor einer Abhilfeentscheidung zurückgenommen wird.(Rn.2)

  2. Die Entscheidung hat der Senat und nicht die Berichterstatterin zu treffen.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, 3 K 1971/11

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Kläger die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom 25. November 2016 zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2 Da das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO), obliegt ihm die Entscheidung über die Rücknahmefolgen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde, wie hier, noch vor einer Abhilfeentscheidung zurückgenommen wird. Die Entscheidung hat der Senat und nicht die Berichterstatterin zu treffen, weil wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren § 87a VwGO analog § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet (BayVGH, Beschluss vom 24. November 2016 - 8 B 15.2552 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 5. April 2016 - 5 A 684/11 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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