VG Berlin 8. Kammer, 2016-07-15, 8 K 57.16

8 K 57.16Tribunal administratif / Chamber 815 juil. 2016

Regest

1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins fehlt nicht automatisch deshalb, weil diesem bereits ein solcher erteilt wurde und er in einem öffentlich geförderten Wohnraum lebt. Für das Rechtschutzinteresse ist es ausreichend, dass für einen Umzug in eine andere Sozialwohnung ein aktueller Wohnberechtigungsschein erforderlich wäre.(Rn.13) 2. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an einen Ausländer setzt grundsätzlich nicht nur die Prognose voraus, dass dieser faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird, sondern auch, dass er einen rechtlich verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt.(Rn.15) Eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu bejahen, wenn der Ausländer über einen Aufenthaltstitel für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt verfügt oder ein sonstiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt.(Rn.16) Eine bloße Aufenthaltsgestattung reicht insoweit nicht aus.(Rn.17) 3. Der nicht nur vorübergehende Ausschluss von Ausländern hinsichtlich der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.(Rn.19)

Texte intégral

VG Berlin 8. Kammer — 8 K 57.16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-15

Aktenzeichen: 8 K 57.16

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0715.8K57.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 27 Abs 1 WoFG, § 5 WoBindG, § 3 Abs 5 Nr 4 WoGG, § 55 AsylVfG 1992, § 63 AsylVfG 1992 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins fehlt nicht automatisch deshalb, weil diesem bereits ein solcher erteilt wurde und er in einem öffentlich geförderten Wohnraum lebt. Für das Rechtschutzinteresse ist es ausreichend, dass für einen Umzug in eine andere Sozialwohnung ein aktueller Wohnberechtigungsschein erforderlich wäre.(Rn.13)

  2. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an einen Ausländer setzt grundsätzlich nicht nur die Prognose voraus, dass dieser faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird, sondern auch, dass er einen rechtlich verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt.(Rn.15) Eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet ist zu bejahen, wenn der Ausländer über einen Aufenthaltstitel für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt verfügt oder ein sonstiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt.(Rn.16) Eine bloße Aufenthaltsgestattung reicht insoweit nicht aus.(Rn.17)

  3. Der nicht nur vorübergehende Ausschluss von Ausländern hinsichtlich der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.(Rn.19)

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