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8 K 64.16•VG Berlin 8. Kammer, 2016-06-08, 8 K 64.16
8 K 64.16Tribunal administratif / Chamber 88 juin 2016
1. Eine Streitigkeit im Rahmen eines Förderdarlehensverhältnisses ist dem öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung zuzurechnen, wenn und soweit es um die Rückforderung einer schon im öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung für alle Beteiligten bindend festgelegten Leistungspflicht geht.(Rn.44) 2. Mittels des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann die Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen nicht als rechtsgrundlose Leistung zurückgefordert werden.(Rn.45) 3. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Subvention kann der Fördergeber einen mit der Förderung verknüpften Verwaltungskostenbeitrag in Anrechnung bringen. Solange per Saldo keine Belastung für die Betroffenen entsteht, verlangt der Gesetzesvorbehalt insoweit keine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Abzugsbetrag im Rahmen der Gesamtberechnung der Subvention.(Rn.47) 4. Es ist nicht willkürlich, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation einzubeziehen und zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwands vorzusehen, mag sich dies aus der Sicht des Fördernehmers auch - geringfügig - förderungsmindernd auswirken.(Rn.47) 5. Fehlt es an einem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung, können weder die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280, 286 BGB analog noch Zinsen verlangt werden.(Rn.49)
Entscheidungsdatum: 2016-06-08
Aktenzeichen: 8 K 64.16
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0608.8K64.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 WoBauG 2, § 305 BGB, § 280 BGB, § 286 BGB
Eine Streitigkeit im Rahmen eines Förderdarlehensverhältnisses ist dem öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung zuzurechnen, wenn und soweit es um die Rückforderung einer schon im öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung für alle Beteiligten bindend festgelegten Leistungspflicht geht.(Rn.44)
Mittels des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann die Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen nicht als rechtsgrundlose Leistung zurückgefordert werden.(Rn.45)
Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Subvention kann der Fördergeber einen mit der Förderung verknüpften Verwaltungskostenbeitrag in Anrechnung bringen. Solange per Saldo keine Belastung für die Betroffenen entsteht, verlangt der Gesetzesvorbehalt insoweit keine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Abzugsbetrag im Rahmen der Gesamtberechnung der Subvention.(Rn.47)
Es ist nicht willkürlich, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation einzubeziehen und zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwands vorzusehen, mag sich dies aus der Sicht des Fördernehmers auch - geringfügig - förderungsmindernd auswirken.(Rn.47)
Fehlt es an einem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung, können weder die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280, 286 BGB analog noch Zinsen verlangt werden.(Rn.49)
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