KG Berlin 1. Strafsenat, 2015-03-15, (1) 2 StE 14/15 - 8 (3/15)

(1) 2 StE 14/15 - 8 (3/15)Tribunal supérieur / Ire chambre pénale15 mars 2015

Regest

1. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Überlassung der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung oder Fahrzeuginnenraumüberwachung aufgezeichneten, amtlich verwahrten Daten zum Zweck der Besichtigung dieser Beweismittel. Die Strafprozessordnung sieht ein solches Recht des Angeklagten nicht vor, außerdem verbietet der Schutz der Grundrechte drittbetroffener Personen die Herausgabe der Daten.(Rn.5) 2. Grundsätzlich hat auch der Verteidiger keinen Anspruch auf Überlassung dieser Beweisstücke; die Einsichtnahme findet am Ort der amtlichen Verwahrung statt (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO).(Rn.6) 3. Dem Verteidiger können ausnahmsweise dann digitale Kopien der Gesprächsaufzeichnungen überlassen werden, wenn ein Missbrauch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer dem Interesse des Angeklagten auf zeitweise Übergabe der Daten an den Verteidiger Vorrang vor dem Grundrechtsschutz der betroffenen Dritten zukommt.(Rn.10) 4. Eine Überlassung an den Verteidiger lässt sich nicht allein mit dem besonderen Umfang der Daten begründen, denn mit dem Umfang steigen typischerweise auch die Schwere der drittbelastenden Grundrechtseingriffe, die Zahl der betroffenen Personen und der mögliche drohende Schaden für die betroffenen Rechtsgüter.(Rn.10) 5. Es ist jedoch vertretbar, dem Verteidiger die gesamten vorliegenden Audiodateien als digitale Kopien zur Erleichterung seiner Arbeit zu überlassen, wenn aufgrund der Verschlüsselung sämtlicher Audiodateien, die nur mit einem dem Verteidiger mitgeteilten, vertraulich zu behandelnden Passwort zugänglich sind, hinreichend sicher ist, dass Dritte keinen Zugriff haben.(Rn.11)

Texte intégral

KG Berlin 1. Strafsenat — (1) 2 StE 14/15 - 8 (3/15) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-15

Aktenzeichen: (1) 2 StE 14/15 - 8 (3/15)

ECLI: ECLI:DE:KG:2015:0315.1.2STE14.15.8.3.1.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 147 Abs 1 StPO, § 147 Abs 4 S 1 StPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Überlassung der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung oder Fahrzeuginnenraumüberwachung aufgezeichneten, amtlich verwahrten Daten zum Zweck der Besichtigung dieser Beweismittel. Die Strafprozessordnung sieht ein solches Recht des Angeklagten nicht vor, außerdem verbietet der Schutz der Grundrechte drittbetroffener Personen die Herausgabe der Daten.(Rn.5)

  2. Grundsätzlich hat auch der Verteidiger keinen Anspruch auf Überlassung dieser Beweisstücke; die Einsichtnahme findet am Ort der amtlichen Verwahrung statt (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO).(Rn.6)

  3. Dem Verteidiger können ausnahmsweise dann digitale Kopien der Gesprächsaufzeichnungen überlassen werden, wenn ein Missbrauch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer dem Interesse des Angeklagten auf zeitweise Übergabe der Daten an den Verteidiger Vorrang vor dem Grundrechtsschutz der betroffenen Dritten zukommt.(Rn.10)

  4. Eine Überlassung an den Verteidiger lässt sich nicht allein mit dem besonderen Umfang der Daten begründen, denn mit dem Umfang steigen typischerweise auch die Schwere der drittbelastenden Grundrechtseingriffe, die Zahl der betroffenen Personen und der mögliche drohende Schaden für die betroffenen Rechtsgüter.(Rn.10)

  5. Es ist jedoch vertretbar, dem Verteidiger die gesamten vorliegenden Audiodateien als digitale Kopien zur Erleichterung seiner Arbeit zu überlassen, wenn aufgrund der Verschlüsselung sämtlicher Audiodateien, die nur mit einem dem Verteidiger mitgeteilten, vertraulich zu behandelnden Passwort zugänglich sind, hinreichend sicher ist, dass Dritte keinen Zugriff haben.(Rn.11)

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