SG Berlin 142. Kammer, 2015-08-26, S 142 AS 3780/14

S 142 AS 3780/14Tribunal des assurances sociales / Chamber 14226 août 2015

Regest

1. Die Angemessenheit einer Betriebskostennachforderung beurteilt sich ausschließlich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Abrechnungszeitraum; dies gilt auch dann, wenn im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger übernommen werden. (Rn.25) (Rn.53) 2. Eine Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Deckelung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß kommt dann in Betracht, wenn der Leistungsträger zu geringe angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt. (Rn.52)

Texte intégral

SG Berlin 142. Kammer — S 142 AS 3780/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-26

Aktenzeichen: S 142 AS 3780/14

ECLI: ECLI:DE:SGBE:2015:0826.S142AS3780.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2

Leitsatz

  1. Die Angemessenheit einer Betriebskostennachforderung beurteilt sich ausschließlich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Abrechnungszeitraum; dies gilt auch dann, wenn im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger übernommen werden. (Rn.25) (Rn.53)

  2. Eine Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Deckelung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß kommt dann in Betracht, wenn der Leistungsträger zu geringe angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt. (Rn.52)

Orientierungssatz

Aktenzeichen beim LSG Berlin-Potsdam: L 20 AS 2678/15

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