KG Berlin 8. Zivilsenat, 2016-01-21, 8 U 164/15

8 U 164/15Tribunal supérieur / Civil Chamber 821 janv. 2016

Regest

Eine Heilung des Schriftformmangels kann durch später formgerechte Vereinbarung erfolgen. Durch zwei geänderte Seiten 1 und 2, die einseitig von der Hausverwaltung mit dem Ursprungsvertrag verbunden wurden, wird eine Urkundeneinheit im Sinne des § 126 BGB nicht hergestellt, wenn die Ursprungsseiten nicht ersetzt/ausgetauscht wurden, Dann liegt nur eine einseitige Bestätigung mündlich erfolgter Änderungen vor.(Rn.19)

Texte intégral

KG Berlin 8. Zivilsenat — 8 U 164/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-21

Aktenzeichen: 8 U 164/15

ECLI: ECLI:DE:KG:2016:0121.8U164.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 126 BGB, § 535 BGB, § 550 BGB, § 578 BGB

Leitsatz

Eine Heilung des Schriftformmangels kann durch später formgerechte Vereinbarung erfolgen. Durch zwei geänderte Seiten 1 und 2, die einseitig von der Hausverwaltung mit dem Ursprungsvertrag verbunden wurden, wird eine Urkundeneinheit im Sinne des § 126 BGB nicht hergestellt, wenn die Ursprungsseiten nicht ersetzt/ausgetauscht wurden, Dann liegt nur eine einseitige Bestätigung mündlich erfolgter Änderungen vor.(Rn.19)

Orientierungssatz

Enthält der Mietvertrag unterschiedliche Angaben zur Dauer des Mietverhältnisses, ist die notwendige Schriftform für einen langfristigen Mietvertrag nicht gewahrt.(Rn.18)

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