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80 K 25.14 OL•VG Berlin 80. Disziplinarkammer, 2016-01-20, 80 K 25.14 OL
80 K 25.14 OLTribunal administratif20 janv. 2016
1. Eine weitere Anhörung ist nicht geboten, wenn sich der Beklagte auf ein Schreiben, in dem der Kläger ihn zu den Erweiterungen des Disziplinarverfahrens angehört hat, nicht geäußert und der Kläger nach der Übersendung des Schreibens auch nicht auf andere Weise zusätzliche Erkenntnisse zum Sachverhalt erlangt hat.(Rn.21) 2. Liegt das Gehalt durchgehend über den vom JobCenter bewilligten Leistungen, besteht zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen.(Rn.25) 3. Der Leistungsbetrug ist ein außerdienstliches Fehlverhalten, das jedenfalls dann disziplinarrechtlich erheblich ist, wenn es sich beim Fehlverhalten um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2016-01-20
Aktenzeichen: 80 K 25.14 OL
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0120.80K25.14OL.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 30 DiszG BE, § 184b Abs 4 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB
Eine weitere Anhörung ist nicht geboten, wenn sich der Beklagte auf ein Schreiben, in dem der Kläger ihn zu den Erweiterungen des Disziplinarverfahrens angehört hat, nicht geäußert und der Kläger nach der Übersendung des Schreibens auch nicht auf andere Weise zusätzliche Erkenntnisse zum Sachverhalt erlangt hat.(Rn.21)
Liegt das Gehalt durchgehend über den vom JobCenter bewilligten Leistungen, besteht zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen.(Rn.25)
Der Leistungsbetrug ist ein außerdienstliches Fehlverhalten, das jedenfalls dann disziplinarrechtlich erheblich ist, wenn es sich beim Fehlverhalten um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht.(Rn.32)
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