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12 L 438.15•VG Berlin 12. Kammer, 2016-01-11, 12 L 438.15
12 L 438.15Tribunal administratif / Chamber 1211 janv. 2016
1. Beim Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation handelt es sich um einen künstlerischen Studiengang.(Rn.18) 2. Die sich aus § 10 Abs. 4 BerlHG ergebene Zugangsvoraussetzung der „künstlerischen Begabung“ ist näher konkretisiert. Danach hat der Studienbewerber die Fähigkeit, unter wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gestalterische Konzepte (Text, Graphik, audiovisuelle Medien) bei Kommunikationskampagnen zu entwickeln, also seine „konzeptionell-gestalterische Begabung“ nachzuweisen.(Rn.24) 3. Der aufnehmenden Hochschule steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass das Gericht weder seine eigene noch die Einschätzung (sachverständiger) Dritter an die Stelle der Beurteilung durch die Hochschule setzen darf.(Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2016-01-11
Aktenzeichen: 12 L 438.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0111.12L438.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 4 HSchulG BE, § 1 KunstHSchulZugV BE
Beim Studiengang Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation handelt es sich um einen künstlerischen Studiengang.(Rn.18)
Die sich aus § 10 Abs. 4 BerlHG ergebene Zugangsvoraussetzung der „künstlerischen Begabung“ ist näher konkretisiert. Danach hat der Studienbewerber die Fähigkeit, unter wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gestalterische Konzepte (Text, Graphik, audiovisuelle Medien) bei Kommunikationskampagnen zu entwickeln, also seine „konzeptionell-gestalterische Begabung“ nachzuweisen.(Rn.24)
Der aufnehmenden Hochschule steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass das Gericht weder seine eigene noch die Einschätzung (sachverständiger) Dritter an die Stelle der Beurteilung durch die Hochschule setzen darf.(Rn.25)
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