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3 L 475.15•VG Berlin 3. Kammer, 2015-11-27, 3 L 475.15
3 L 475.15Tribunal administratif / 3e chambre27 nov. 2015
Lehnt die Hochschule eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin ab, weil wesentliche Angaben im Zulassungsantrag nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation übereinstimmen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.(Rn.8) Verfahrensgang nachgehend VG Berlin 3. Kammer, 22. Dezember 2015, 3 L 475.15, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-27
Aktenzeichen: 3 L 475.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:1127.3L475.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 110 VwGO, § 14 Abs 1 S 1 HSchulG BE, § 2 Abs 5 HSchulZulV BE, § 5 Abs 3 Alt 1 HSchulZulV BE, § 8 Abs 3 S 1 Nr 2 HSchulZulG BE ... mehr
Lehnt die Hochschule eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin ab, weil wesentliche Angaben im Zulassungsantrag nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation übereinstimmen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.(Rn.8)
Verfahrensgang
nachgehend VG Berlin 3. Kammer, 22. Dezember 2015, 3 L 475.15, Beschluss
Der Antrag auf vorläufige Zulassung und Immatrikulation zum Studium im Studiengang Psychologie / Bachelor Hauptfach zum 1. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
1 Über den Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO,
2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studium der Psychologie, Bachelor Hauptfach zum Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen und zu immatrikulieren,
3 hilfsweise,
4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studium der Psychologie, Bachelor Hauptfach zum Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen und zu immatrikulieren,
5 entscheidet die Kammer auf Anregung der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO hinsichtlich des Hauptantrages durch Teilentscheidung.
6 Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass einer dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung insoweit nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Klage VG 3 K 476.145 (bereits) mit dem Hauptantrag in der Hauptsache Erfolg hat und der Antragstellerin durch den Verweis auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. An der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat einen derartigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 ZPO, 294 Abs. 1 ZPO).
7 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - sind Studienbewerber und Studienbewerberinnen zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlHG, § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen - BerlHZG - kann die Zulassung zum Studium an den Hochschulen des Landes Berlin für einzelne Studiengänge durch Festsetzung der Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang (Zulassungszahl) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatsvertrages beschränkt werden. Nach § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BerlHZG wird in Studiengängen, die – wie hier – nicht in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach Abzug der Vorabquoten (§ 7 BerlHZG) zu bis zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens (Satz 1 Nr. 1), im Übrigen zu gleichen Teilen nach Qualifikation und Wartezeit vergeben (Satz 1 Nr. 2). Die Höhe der sog. Hochschulquote regelt die Hochschule durch Satzung. § 8 Abs. 3 Satz 1 BerlHZVO bestimmt dabei die Auswahlkriterien, nach denen die Hochschule die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vergeben hat. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben und daneben mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde gelegt werden (Sätze 2 und 3). Als ein mögliches Auswahlkriterium bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG die Gewichtung der Einzelnoten oder die Gewichtung von Fächern der Qualifikation, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben. Das Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze im Rahmen der Hochschulquote hat die Antragsgegnerin in der Zugangssatzung für den Bachelorstudiengang Psychologie des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Beklagten vom 25. Mai 2012 (ABl. 39/2012, S. 625) - Zugangssatzung - geregelt. Nach § 4 Abs. 2 Zugangssatzung erfolgt die Vergabe nach einer Rangliste in der Rangfolge der niedrigsten Ranglistenwerte, die nach der Formel RW = 0,75 x HZB – 0,15 x (LK 1 + LK 2) – 0,05 x BE – 0,05 x VB ermittelt werden. Zu der von der Antragstellerin beanstandeten Anwendung des Auswahlkriteriums von Fächern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Zugangssatzung bestimmt § 4 Abs. 2 Nr. 3 Zugangssatzung, dass dieses Kriterium mit 15 % (entspricht einem Gewicht von 0,15 in der Formel) gewichtet wird (Satz 1), dass es sich auf die beiden Fächer Mathematik auf dem Qualifikationsniveau eines Leistungskurses (LK 1 in der Formel) und Biologie (LK 2 in der Formel) bezieht (Buchst. a) und dass es in Abhängigkeit von der in diesem Fach erzielten Note auf den Wert 1 (mindestens 2,0 [11 Punkte] in einer Abiturklausur oder eine Abschlussnote des letzten Schulhalbjahres oder eine vergleichbare Leistung) oder auf den Wert 0 (vorgenannte Leistung nicht nachgewiesen) gesetzt wird. Rechtliche Bedenken gegen die Gewichtung bestehen nicht. Sie stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere keine Benachteiligung bayrischer Abiturienten dar, weil die Regelung einheitlich auf alle Zulassungsbewerber anwendbar ist. In Anwendung dieser Maßstäbe erfüllt die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen - und damit auch die Immatrikulationsvoraussetzungen - nicht.
8 Gegenteiliges folgt nicht aus dem unter Vorbehalt gestellten Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2015. Denn dieser Bescheid ist nach § 5 Satz 3 Alt. 1 BerlHZVO unwirksam geworden. Lehnt die Hochschule danach eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin ab, weil wesentliche Angaben im Zulassungsantrag nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation übereinstimmen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Das ist hier der Fall. Bei ihrer Online-Bewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung hatte die Antragstellerin in der Eingabemaske auf die Frage „Psychologie - Ranglistenwert für Psychologie - …. Fächer der Qualifikation für Psychologie - … Fach 2: Biologie Leistungskurs (durchgängig über die letzten 4 Schulhalbjahre; mind. 11 Punkte; in Abiturprüfung oder im 4. Kurshalbjahr)“ mit „trifft zu“ geantwortet. Wie sich im weiteren Immatrikulationsverfahren herausstellte, war dies jedoch nicht der Fall. Denn ausweislich des vorgelegten Zeugnisses über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am Städtischen E...-Gymnasium in M... hatte die Antragstellerin das Fach Biologie in der gymnasialen Oberstufe zwar durchgängig belegt und dabei sogar sehr gute Leistungen erzielt, dies jedoch nicht auf dem Qualifikationsniveau eines Leistungskurses. Diese unzutreffende Angabe war auch wesentlich, da sich bei korrekter Bezeichnung des Qualifikationsniveaus nach der vorgenannten Formel ein anderer Ranglistenwert ergeben hätte und dementsprechend keine Zulassung erfolgt wäre (siehe unten). Da die Unwirksamkeit des Zulassungsbescheides kraft Gesetzes eintritt, bedurfte es keiner Rücknahme nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 48 VwVfG.
9 Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin, zuletzt mit Schriftsatz vom 26. November 2015, greifen nicht durch. Dass im Freistaat Bayern seit der Einführung des achtjährigen Gymnasiums die Differenzierung der Unterrichtsfächer nach Grundkurs und Leistungskurs aufgegeben worden ist und dass das Fach Biologie, wie in der Bestätigung der stellvertretenden Schulleiterin des Gymnasiums vom 11. September 2015 (Bl. 91 der Streitakte) näher ausgeführt, in Bayern grundsätzlich nur noch dreistündig unterrichtet wird, ändert nichts an dem Umstand, dass die Antragstellerin die Frage nach der Belegung des Faches als „Leistungskurs“ unzutreffend beantwortet hat. Denn die Frage war nicht weiter dahingehend differenziert, aus welchen Gründen der Nachweis nicht erbracht werden konnte. Die Frage wird - soweit hier relevant - auch nicht deshalb „unvollständig und somit missverständlich“, weil sie sich bei der Bezeichnung des Qualifikationsniveaus auf den Begriff „Leistungskurs“ beschränkt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es im Freistaat Bayern als vergleichbare Kategorie nur noch den Begriff „Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau“ gibt. Dem hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie das im Abiturzeugnis der Antragstellerin entsprechend gekennzeichnete Fach Mathematik als die geforderte besondere Qualifikation anerkannt und die hierauf bezogene Antwort der Antragstellerin „Mathematik Leistungskurs … trifft zu“ als zutreffend bewertet hat. An der Rechtsfolge des § 5 Satz 3 Alt. 1 BerlHZVO vermag dies schon deshalb nichts zu ändern, weil das Fach Biologie auch nicht auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet worden ist. Die Unwirksamkeit des Zulassungsbescheides knüpft insoweit nicht an den Umstand, dass die Antragstellerin für dieses Fach den Begriff „Leistungskurs“ bestätigt hat, sondern daran, dass sie es für ein Fach bestätigt hat, welches nach der Anzahl der Unterrichtsstunden gegenüber anderen Fächern tatsächlich keine hervorgehobene Bedeutung hatte. Die Ursächlichkeit dieser Falschangabe für die Zulassung wird schließlich nicht durch den Hinweis der Antragstellerin auf das aus ihrer Sicht „amtsbekannt“ überdurchschnittliche Niveau des bayerischen Abiturs in Frage gestellt, ebenso wenig durch den Umstand, dass sie nach den Ausführungen der stellvertretenden Schulleiterin (a.a.O. ) zu den besten Schülern ihres Jahrgangs gehört. Denn vorliegend geht es nicht um den Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BerlHZG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Zugangssatzung, sondern im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule um die besondere Gewichtung von einzelnen Fächern, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Zugangssatzung. Eine Spezialisierung auf das Fach Biologie in der gymnasialen Oberstufe mit entsprechend größerer Anzahl wöchentlicher Unterrichtsstunden in diesem Fach ist im Falle der Antragstellerin jedoch - wie dargelegt - nicht erfolgt, mag dies auch dem Umstand geschuldet sein, dass im Freistaat Bayern die Spezialisierungs- und (Ab-) Wahlmöglichkeiten zugunsten einer gestärkten Allgemeinbildung der Schüler in der Vergangenheit eingeschränkt worden sind.
10 Es kann dahin stehen, ob die Antragstellerin mit der Unwirksamkeit des Zulassungsbescheides nach § 5 Abs. 3 Alt. 1 BerlHZVO vom weiteren Zulassungsverfahren ausgeschlossen ist, weil ihre unzutreffenden Angaben einem nicht formgerechten Antrag im Sinne von § 2 Abs. 5 BerlHZVO gleich kommen. Selbst wenn noch Raum für die Prüfung eines etwaigen Zulassungsanspruchs wäre, würde sich nichts anderes ergeben.
11 Eine Zulassung der Antragstellerin im Rahmen der Hochschulquote kommt nicht in Betracht. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. November 2015 zutreffend dargelegt hat, ist die Abiturdurchschnittsnote der Antragstellerin von 1,5 nach der Formel in § 4 Abs. 2 Nr. 1 Zugangssatzung mit dem Faktor 75 zu multiplizieren. Von dem so ermittelten Wert von 112,5 ist (lediglich) der mit dem Faktor 15 zu multiplizierende Wert des einzubeziehenden Faches Mathematik LK 1 zu subtrahieren. Da dieser Wert nach den vorstehenden Ausführungen auf 1 zu setzen ist, ergibt sich danach ein Abzug von (15 x 1 =) 15 Punkten und damit ein Punktwert von (112,5 – 15 =) 97,5. Da die Antragstellerin unstreitig weder eine für den Studiengang relevante Berufsausbildung bzw. Berufstätigkeit oder ein Praktikum vorzuweisen hat noch über eine Vorbildung aufgrund des Besuchs eines besonderen studienvorbereitenden Kurses an einer Schule oder Hochschule verfügt und damit keine weiteren Abzüge auf diesen Punktwert nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Zugangssatzung in Betracht kommen, bildet dieser Punktwert zugleich ihren Rangwert. Die „hervorragenden Leistungen“ der Antragstellerin im Fach Biologie sind dabei entgegen ihrer Auffassung auch nicht völlig außer Acht gelassen worden, weil sie in die für die Berechnung relevante Abiturdurchschnittsnote eingeflossen sind. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2015, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, hatte der auf dem letzten Platz zugelassene Bewerber eine Punktzahl von 82,5 (Abiturnote von 1,3 bei einem zu berücksichtigen Fach).
12 Eine Zulassung der Antragstellerin nach einer andere Quote scheitert daran, dass der Rangwert der letzten Zulassung im Rahmen der Quote nach Qualifikation bei 154, der Rang der Antragstellerin jedoch bei 832, und der Rangwert der letzten Zulassung im Rahmen der Quote nach Wartezeit bei 83, der Rang der Antragstellerin jedoch bei 1193 liegt. In Anbetracht des deutlichen Abstandes bedarf es insoweit keiner weiteren, von der Antragstellerin geforderten, Plausibilisierung durch die Vorlage anonymisierter Listen.
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