Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-21, 9/09, A 9/09

9/09, A 9/09Cour constitutionnelle21 avr. 2009

Regest

Die Verfassungsbeschwerde wird aufgrund der mitgeteilten Bedenken gegen die Zulässigkeit verworfen. Von einer weiteren Begründung wurde abgesehen (§ 23 S 2 VGHG BE).(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 2008, L 9 372/08 KR ER, Beschluss vorgehend LG Berlin, 8. Januar 2009, S 112 KR 1265/08 ER, Beschluss

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 9/09, A 9/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-21

Aktenzeichen: 9/09, A 9/09

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.9.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde wird aufgrund der mitgeteilten Bedenken gegen die Zulässigkeit verworfen. Von einer weiteren Begründung wurde abgesehen (§ 23 S 2 VGHG BE).(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 2008, L 9 372/08 KR ER, Beschluss vorgehend LG Berlin, 8. Januar 2009, S 112 KR 1265/08 ER, Beschluss

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin in einer sozialgerichtlichen Sache gegen Entscheidungen über Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Januar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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