VG Berlin 9. Kammer, 2015-08-03, 9 L 216.15

9 L 216.15Tribunal administratif / Chamber 93 août 2015

Regest

1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.6) 2. Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse besteht kein Anspruch.(Rn.11) 3. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die jeweilige SESB anhand eines Tests, der einheitlich von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist.(Rn.18)

Texte intégral

VG Berlin 9. Kammer — 9 L 216.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-03

Aktenzeichen: 9 L 216.15

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0803.9L216.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 SchulG BE, § 123 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

  1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.6)

  2. Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse besteht kein Anspruch.(Rn.11)

  3. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die jeweilige SESB anhand eines Tests, der einheitlich von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist.(Rn.18)

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