Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2015-04-23, OVG 12 A 1.14

OVG 12 A 1.14Tribunal administratif / Division 1223 avr. 2015

Regest

1. Hinsichtlich jeder einzelnen Maßnahme an anderen Anlagen ist zu entscheiden, ob sie ein eigenständiges Planungskonzept erfordert und ob sie auch darüber hinaus als notwendige Folgemaßnahme einzuordnen ist. (Rn.40) 2. Das setzt aber voraus, dass eine jeweils eigenständige Beurteilung der einzelnen Maßnahmen sinnvollerweise möglich ist.(Rn.40) 3. Dies ist nicht der Fall, wenn sämtliche geplanten Veränderungen der Straßenführungen voneinander abhängen.(Rn.40) 4. Die Kompetenzverlagerung nach § 75 Abs 1 S 1 VwVfG ermöglicht unter Umständen auch eine Planung ohne oder gegen den Willen des originär zuständigen Planungsträgers.(Rn.44)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 A 1.14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-23

Aktenzeichen: OVG 12 A 1.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0423.OVG12A1.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 75 Abs 1 S 1 VwVfG, § 78 VwVfG, § 18 AEG, § 2 Abs 1 BEVVG, § 3 Abs 1 Nr 1 BEVVG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Hinsichtlich jeder einzelnen Maßnahme an anderen Anlagen ist zu entscheiden, ob sie ein eigenständiges Planungskonzept erfordert und ob sie auch darüber hinaus als notwendige Folgemaßnahme einzuordnen ist. (Rn.40)

  2. Das setzt aber voraus, dass eine jeweils eigenständige Beurteilung der einzelnen Maßnahmen sinnvollerweise möglich ist.(Rn.40)

  3. Dies ist nicht der Fall, wenn sämtliche geplanten Veränderungen der Straßenführungen voneinander abhängen.(Rn.40)

  4. Die Kompetenzverlagerung nach § 75 Abs 1 S 1 VwVfG ermöglicht unter Umständen auch eine Planung ohne oder gegen den Willen des originär zuständigen Planungsträgers.(Rn.44)

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