Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2015-05-12, OVG 1 S 102.14

OVG 1 S 102.14Tribunal administratif / 1re division12 mai 2015

Regest

1. Die §§ 4a bis 4e GlüStV n.F. (juris: GlüStVtr BE 2012) bieten eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und sind insbesondere verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.11) 2. Das Transparenzgebot verpflichtet nicht zwingend zur Vornahme einer Ausschreibung; der angemessene Grad an Öffentlichkeit kann vielmehr auch anderweitig sichergestellt werden.(Rn.18) 3. Dagegen, dass die Aufzählung des § 4b Abs. 2 GlüStV n.F. (juris: GlüStVtr BE 2012) zu den vorzulegenden Unterlagen nicht abschließend („insbesondere“) ist, bestehen im Hinblick auf die Einhaltung des Transparenzgrundsatzes keine Bedenken.(Rn.20) 4. Bei dem Austausch einer für einen bestimmten Bereich vorgesehenen sachkundigen Person nach Antragsabgabe gegen eine andere sachkundige Person handelt es sich um einen mit der erstmaligen Benennung einer solchen Person nach Fristablauf nicht zu vergleichenden Sachverhalt; eine Gleichbehandlung ist insoweit nicht geboten.(Rn.29)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — OVG 1 S 102.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-12

Aktenzeichen: OVG 1 S 102.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0512.OVG1S102.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4a GlüStVtr BE, § 4b Abs 2 GlüStVtr BE, § 4c GlüStVtr BE, § 4d GlüStVtr BE, § 4e GlüStVtr BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die §§ 4a bis 4e GlüStV n.F. (juris: GlüStVtr BE 2012) bieten eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und sind insbesondere verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.11)

  2. Das Transparenzgebot verpflichtet nicht zwingend zur Vornahme einer Ausschreibung; der angemessene Grad an Öffentlichkeit kann vielmehr auch anderweitig sichergestellt werden.(Rn.18)

  3. Dagegen, dass die Aufzählung des § 4b Abs. 2 GlüStV n.F. (juris: GlüStVtr BE 2012) zu den vorzulegenden Unterlagen nicht abschließend („insbesondere“) ist, bestehen im Hinblick auf die Einhaltung des Transparenzgrundsatzes keine Bedenken.(Rn.20)

  4. Bei dem Austausch einer für einen bestimmten Bereich vorgesehenen sachkundigen Person nach Antragsabgabe gegen eine andere sachkundige Person handelt es sich um einen mit der erstmaligen Benennung einer solchen Person nach Fristablauf nicht zu vergleichenden Sachverhalt; eine Gleichbehandlung ist insoweit nicht geboten.(Rn.29)

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