Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2015-03-26, OVG 2 B 2.12

OVG 2 B 2.12Tribunal administratif / 2e division26 mars 2015

Regest

Ein Antrag auf Urteilsergänzung ist nur zulässig, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. Zur Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung dient das Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO nicht.(Rn.9)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat — OVG 2 B 2.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-26

Aktenzeichen: OVG 2 B 2.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0326.OVG2B2.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Ein Antrag auf Urteilsergänzung ist nur zulässig, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. Zur Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung dient das Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO nicht.(Rn.9)

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