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OVG 4 S 36.14•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2015-03-09, OVG 4 S 36.14
OVG 4 S 36.14Tribunal administratif / 4e division9 mars 2015
1. Gemäß Art 1 Abs 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 (GVBl. I 2006, S. 39) (juris: DRVBBAufsStVtr BE) die Geltung des Rechts des Landes Brandenburg, mithin auch des Landesbeamtengesetzes einschließlich seiner Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit und unabhängig von dem in § 1 Abs 1 LBG (juris: BG BB 2009) normierten Geltungsbereich, für die Beamten der Deutschen Rentenversicherung anordnet, jedenfalls soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.(Rn.5) 2. Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn das zugrunde gelegte System der Persönlichkeitseinschätzung und Leistungsrückmeldung an das Aufgabenprofil eines konkreten Dienstpostens anknüpft und der systemimmanente Maßstab nicht auf das Statusamt bezogen ist.(Rn.6) 3. Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig , wenn sie sich nicht an den Anforderungen des zu vergebenden höheren Statusamtes orientiert, sondern allein die - auf dem zu besetzenden konkreten Dienstposten erwarteten - Leistungen und Fähigkeiten als von den Bewerbern zu erfüllende Maßgaben betrachtet.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2015-03-09
Aktenzeichen: OVG 4 S 36.14
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0309.OVG4S36.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 19 BG BB 2009, § 132 BG BB 2009, Art 1 Abs 2 DRVBBAufsStVtr BE ... mehr
Gemäß Art 1 Abs 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 (GVBl. I 2006, S. 39) (juris: DRVBBAufsStVtr BE) die Geltung des Rechts des Landes Brandenburg, mithin auch des Landesbeamtengesetzes einschließlich seiner Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit und unabhängig von dem in § 1 Abs 1 LBG (juris: BG BB 2009) normierten Geltungsbereich, für die Beamten der Deutschen Rentenversicherung anordnet, jedenfalls soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.(Rn.5)
Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn das zugrunde gelegte System der Persönlichkeitseinschätzung und Leistungsrückmeldung an das Aufgabenprofil eines konkreten Dienstpostens anknüpft und der systemimmanente Maßstab nicht auf das Statusamt bezogen ist.(Rn.6)
Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig , wenn sie sich nicht an den Anforderungen des zu vergebenden höheren Statusamtes orientiert, sondern allein die - auf dem zu besetzenden konkreten Dienstposten erwarteten - Leistungen und Fähigkeiten als von den Bewerbern zu erfüllende Maßgaben betrachtet.(Rn.22)
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