Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-20, 6/09

6/09Cour constitutionnelle20 avr. 2009

Regest

Aus den mitgeteilten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 12. Oktober 2008, (353 Gs) AUN 318 (4287/08)

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 6/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-20

Aktenzeichen: 6/09

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0420.6.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 49ff VGHG BE, § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 49 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Aus den mitgeteilten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 12. Oktober 2008, (353 Gs) AUN 318 (4287/08)

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung seines Grundstücks im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz durch das Halten von Eichhörnchen.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 9. März 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. März 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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