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6/09•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-20, 6/09
6/09Cour constitutionnelle20 avr. 2009
Aus den mitgeteilten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 12. Oktober 2008, (353 Gs) AUN 318 (4287/08)
Entscheidungsdatum: 2009-04-20
Aktenzeichen: 6/09
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0420.6.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 49ff VGHG BE, § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE, § 49 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Aus den mitgeteilten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 12. Oktober 2008, (353 Gs) AUN 318 (4287/08)
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung seines Grundstücks im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz durch das Halten von Eichhörnchen.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 9. März 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. März 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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