Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2014-11-06, L 12 R 88/14 ZVW, vorher L 12 R 606/10

L 12 R 88/14 ZVW, vorher L 12 R 606/10Tribunal des assurances sociales / Division 126 nov. 2014

Regest

1. Eine Klageänderung gilt als sachdienlich und damit nach § 99 Abs. 1 SGG zulässig, wenn sie dazu beiträgt, dass der Streit zwischen den Beteiligten endgültig beigelegt und ein weiterer Prozess vermieden wird. Für die Frage, ob die Klageänderung von der reinen Leistungsklage auf eine Untätigkeitsklage sachdienlich ist, ist auf die Untätigkeitsklage abzustellen.(Rn.41) 2. Die Untätigkeitsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG voraus, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist, es sei denn, es liegt hierzu ein zureichender Grund vor.(Rn.45) 3. Ein Schreiben der Behörde erfüllt nur dann die Anforderungen an einen Verwaltungsakt, wenn ihm ein Regelungsgehalt i. S. von § 31 SGB 10 entnommen werden kann.(Rn.49)

Texte intégral

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — L 12 R 88/14 ZVW, vorher L 12 R 606/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-06

Aktenzeichen: L 12 R 88/14 ZVW, vorher L 12 R 606/10

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1106.L12R88.14ZVW.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 Abs 1 SGG, § 54 Abs 5 SGG, § 88 SGG, § 99 Abs 1 SGG, § 31 SGB 10

Orientierungssatz

  1. Eine Klageänderung gilt als sachdienlich und damit nach § 99 Abs. 1 SGG zulässig, wenn sie dazu beiträgt, dass der Streit zwischen den Beteiligten endgültig beigelegt und ein weiterer Prozess vermieden wird. Für die Frage, ob die Klageänderung von der reinen Leistungsklage auf eine Untätigkeitsklage sachdienlich ist, ist auf die Untätigkeitsklage abzustellen.(Rn.41)

  2. Die Untätigkeitsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG voraus, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist, es sei denn, es liegt hierzu ein zureichender Grund vor.(Rn.45)

  3. Ein Schreiben der Behörde erfüllt nur dann die Anforderungen an einen Verwaltungsakt, wenn ihm ein Regelungsgehalt i. S. von § 31 SGB 10 entnommen werden kann.(Rn.49)

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