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OVG 12 N 74.13•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2014-08-21, OVG 12 N 74.13
OVG 12 N 74.13Tribunal administratif / Division 1221 août 2014
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann mit der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts dargelegt werden; für die Erläuterung gilt derselbe Maßstab, wie bei der Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO.(Rn.4) 2. Einem Bundesministerium steht die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs 1 S 1 IFG über die in seinen Akten geführten, in Wahrnehmung eigener Aufgaben federführend erstellten Protokolle über Bund-Länder-Besprechungen (hier: Referentenbesprechungen zum Ausländerrecht) auch dann zu, wenn deren endgültige Fassung mit den beteiligten Landesministerien abgestimmt wird.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2014-08-21
Aktenzeichen: OVG 12 N 74.13
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0821.OVG12N74.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 3 Nr 3b InfFrG BE, § 7 Abs 1 S 1 InfFrG BE
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann mit der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts dargelegt werden; für die Erläuterung gilt derselbe Maßstab, wie bei der Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO.(Rn.4)
Einem Bundesministerium steht die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs 1 S 1 IFG über die in seinen Akten geführten, in Wahrnehmung eigener Aufgaben federführend erstellten Protokolle über Bund-Länder-Besprechungen (hier: Referentenbesprechungen zum Ausländerrecht) auch dann zu, wenn deren endgültige Fassung mit den beteiligten Landesministerien abgestimmt wird.(Rn.7)
Eine (Mit-)Urheberschaft von Landesbehörden ist für die Verpflichtung einer beteiligten Bundesbehörde zum Informationszugang zu Ergebnis- oder Verlaufsprotokollen von Bund-/Länderbesprechungen nach § 1 Abs 1 IFG ohne Bedeutung.(Rn.7)
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