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85 K 5.13 OB•VG Berlin 85. Kammer, 2014-07-29, 85 K 5.13 OB
85 K 5.13 OBTribunal administratif / Chamber 8529 juil. 2014
1. Eine Disziplinarverfügung ist regelmäßig rechtswidrig, wenn der disziplinare Vorwurf nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird. Insoweit reicht es zur Begründung nicht aus, dass die dienstlichen Leistungen des Beamten in bestimmten, aufeinander folgenden Zeiträume jeweils mit 4 Punkten beurteilt wurden. Es bedarf diesbezüglich grundsätzlich der Darlegung, durch welche schuldhaften Handlungen oder Unterlassungen der Beamte zu diesen Beurteilungen Anlass gab.(Rn.10) 2. Eine dienstliche Schlecht- oder Minderleistung kann grundsätzlich nicht als Dienstvergehen eingestuft werden, wenn sie auf bloßem Unvermögen beruht, weil ein Dienstvergehen eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung voraussetzt.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2014-07-29
Aktenzeichen: 85 K 5.13 OB
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0729.85K5.13OB.0A
Dokumenttyp: Urteil
Eine Disziplinarverfügung ist regelmäßig rechtswidrig, wenn der disziplinare Vorwurf nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird. Insoweit reicht es zur Begründung nicht aus, dass die dienstlichen Leistungen des Beamten in bestimmten, aufeinander folgenden Zeiträume jeweils mit 4 Punkten beurteilt wurden. Es bedarf diesbezüglich grundsätzlich der Darlegung, durch welche schuldhaften Handlungen oder Unterlassungen der Beamte zu diesen Beurteilungen Anlass gab.(Rn.10)
Eine dienstliche Schlecht- oder Minderleistung kann grundsätzlich nicht als Dienstvergehen eingestuft werden, wenn sie auf bloßem Unvermögen beruht, weil ein Dienstvergehen eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung voraussetzt.(Rn.11)
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