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4 K 712.13 V•VG Berlin 4. Kammer, 2014-03-27, 4 K 712.13 V
4 K 712.13 VTribunal administratif / 4e chambre27 mars 2014
1. Visa können für geplante Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden.(Rn.17) 2. Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann.(Rn.19) 3. Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums setzt voraus, dass die Behörde ein solches Visum erteilen will.(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2014-03-27
Aktenzeichen: 4 K 712.13 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0327.4K712.13V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 47 EUGrdRCh, Art 32 EGV 810/2009, § 6 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 154 Abs 1 VwGO
Visa können für geplante Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden.(Rn.17)
Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann.(Rn.19)
Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums setzt voraus, dass die Behörde ein solches Visum erteilen will.(Rn.23)
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