VG Berlin 5. Kammer, 2013-09-23, 5 L 196.13

5 L 196.13Tribunal administratif / 5e chambre23 sept. 2013

Regest

1. Ein Beurteilungsverfahren, das die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils mit einer Punktzahl vorsieht, ist nicht zu beanstanden.(Rn.10) 2. Die dienstliche Beurteilung muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein.(Rn.11) 3. § 49 Abs. 1 BLV hat an den Anforderungen an die Eröffnung und Besprechung von dienstlichen Beurteilungen nichts geändert.(Rn.12)

Texte intégral

VG Berlin 5. Kammer — 5 L 196.13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-23

Aktenzeichen: 5 L 196.13

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:0923.5L196.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 49 Abs 1 BLV, § 50 Abs 3 BLV

Orientierungssatz

  1. Ein Beurteilungsverfahren, das die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils mit einer Punktzahl vorsieht, ist nicht zu beanstanden.(Rn.10)

  2. Die dienstliche Beurteilung muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein.(Rn.11)

  3. § 49 Abs. 1 BLV hat an den Anforderungen an die Eröffnung und Besprechung von dienstlichen Beurteilungen nichts geändert.(Rn.12)

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