VG Berlin 5. Kammer, 2013-12-11, 5 K 163.11

5 K 163.11Tribunal administratif / 5e chambre11 déc. 2013

Regest

1. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darf nur alternativ, nicht kumulativ zu einem Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden.(Rn.38) 2. Grobe Fahrlässigkeit ist bei einem objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Sorgfaltspflichtverstoß gegeben.(Rn.45) 3. Auch unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in der öffentlichen Verwaltung bei der Beurteilung einer angemessenen Vergütung ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet.(Rn.52)

Texte intégral

VG Berlin 5. Kammer — 5 K 163.11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-11

Aktenzeichen: 5 K 163.11

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:1211.5K163.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 48 BeamtStG, § 6 Abs 1 HGrG, § 7 Abs 1 BHO, § 7 Abs 1 HO BE, § 58 Abs 4 HSchulG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darf nur alternativ, nicht kumulativ zu einem Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden.(Rn.38)

  2. Grobe Fahrlässigkeit ist bei einem objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Sorgfaltspflichtverstoß gegeben.(Rn.45)

  3. Auch unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in der öffentlichen Verwaltung bei der Beurteilung einer angemessenen Vergütung ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet.(Rn.52)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.