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OVG 62 PV 8.13•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, 2013-10-29, OVG 62 PV 8.13
OVG 62 PV 8.13Tribunal administratif29 oct. 2013
Die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind: Begründung derselben binnen zwei Monaten seit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses; Angabe der einzelnen Beschwerdegründe; Angabe der neuen Tatsachen; Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (analog § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO); Auseinandersetzung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses. (Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2013-10-29
Aktenzeichen: OVG 62 PV 8.13
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1029.OVG62PV8.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG, § 66 Abs 1 S 1 ArbGG, § 66 Abs 1 S 2 ArbGG, § 87 Abs 2 S 1 ArbGG, § 89 Abs 2 S 2 ArbGG ... mehr
Die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind: Begründung derselben binnen zwei Monaten seit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses; Angabe der einzelnen Beschwerdegründe; Angabe der neuen Tatsachen; Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (analog § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO); Auseinandersetzung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses. (Rn.4)
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