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OVG 9 S 19.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2013-03-13, OVG 9 S 19.12
OVG 9 S 19.12Tribunal administratif / Division 913 mars 2013
Es ist gerade Voraussetzung einer Kostenspaltung, also der Erhebung eines Erschließungsteilbeitrags, dass noch nicht die volle Beitragspflicht entstanden ist, also dass noch nicht alle Herstellungsmerkmale der gesamten Anlage - einschließlich Grunderwerb - verwirklicht sind.(Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2013-03-13
Aktenzeichen: OVG 9 S 19.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0313.OVG9S19.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 125 Abs 3 Nr 2 BauGB, § 127 BauGB, § 135a BauGB, § 13 ErschlBeitrG BE, § 14 ErschlBeitrG BE
Es ist gerade Voraussetzung einer Kostenspaltung, also der Erhebung eines Erschließungsteilbeitrags, dass noch nicht die volle Beitragspflicht entstanden ist, also dass noch nicht alle Herstellungsmerkmale der gesamten Anlage - einschließlich Grunderwerb - verwirklicht sind.(Rn.16)
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