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OVG 9 S 27.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2013-03-13, OVG 9 S 27.12
OVG 9 S 27.12Tribunal administratif / Division 913 mars 2013
Das OVG folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach durch eine selbständige Grünanlage grundsätzlich die Grundstücke erschlossen werden, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2013-03-13
Aktenzeichen: OVG 9 S 27.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0313.OVG9S27.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 1a BauGB, § 127 BauGB, § 135a BauGB, § 6 ErschlBeitrG BE
Das OVG folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach durch eine selbständige Grünanlage grundsätzlich die Grundstücke erschlossen werden, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind.(Rn.8)
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