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35 KE 32.12, 34 L 222.11 A•VG Berlin 35. Kammer, 2012-10-31, 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A
35 KE 32.12, 34 L 222.11 ATribunal administratif / Chamber 3531 oct. 2012
1. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig.(Rn.5) 2. Etwas anderes gilt nur, soweit der Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG) erst im Abänderungsverfahren.(Rn.5) 3. Das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2012-10-31
Aktenzeichen: 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:1031.35KE32.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO, § 151 VwGO, § 162 VwGO, § 165 VwGO ... mehr
Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Ist der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig.(Rn.5)
Etwas anderes gilt nur, soweit der Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG) erst im Abänderungsverfahren.(Rn.5)
Das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift.(Rn.6)
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