VG Berlin 7. Kammer, 2012-04-24, 7 K 16.11

7 K 16.11Tribunal administratif / Chamber 724 avr. 2012

Regest

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat auf dem Gebiet des Besoldungsrechts einen weiten Beurteilungsspielraum. Dies gilt auch hinsichtlich der für den Auslandszuschlag maßgeblichen Zuordnung von Dienstorten zu Zonenstufen sowie des hierbei vom Verordnungsgeber angewendeten Verfahrens zur Ermittlung materiellen Mehraufwandes und dienstortspezifischer immaterieller Belastungen. Dieses Ermittlungsverfahren muss jedoch methodisch nachvollziehbar sein und konsistent den Maßstab einhalten, den der Verordnungsgeber sich selbst gesetzt hat.(Rn.22)

Texte intégral

VG Berlin 7. Kammer — 7 K 16.11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-24

Aktenzeichen: 7 K 16.11

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0424.7K16.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 52 BBesG, § 53 BBesG, AuslZuschlV

Leitsatz

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat auf dem Gebiet des Besoldungsrechts einen weiten Beurteilungsspielraum. Dies gilt auch hinsichtlich der für den Auslandszuschlag maßgeblichen Zuordnung von Dienstorten zu Zonenstufen sowie des hierbei vom Verordnungsgeber angewendeten Verfahrens zur Ermittlung materiellen Mehraufwandes und dienstortspezifischer immaterieller Belastungen. Dieses Ermittlungsverfahren muss jedoch methodisch nachvollziehbar sein und konsistent den Maßstab einhalten, den der Verordnungsgeber sich selbst gesetzt hat.(Rn.22)

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