VG Berlin 35. Kammer, 2012-03-28, 35 K 196.11

35 K 196.11Tribunal administratif / Chamber 3528 mars 2012

Regest

1. Erstreckung einer erweiterten Gewerbeuntersagung auf leitende (unselbständige) Tätigkeiten(Rn.31) 2. Der Maßstab für die Prüfung der Unzuverlässigkeit ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO kein anderer als im (unmittelbaren) Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 GewO. Unterschiede ergeben sich nur im Hinblick auf die anders gearteten Bezugspunkte der Unzuverlässigkeit (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, 1 C 3/93; DÖV 1996, 960).(Rn.35) 3. Bereits ausgesprochene bestandskräftige Gewerbeuntersagungen begründen den Verdacht auf Unzuverlässigkeit im Hinblick auf eine leitende unselbständige Tätigkeit.(Rn.37) 4. Die fehlende bzw. nicht fristgerechte Vorlage von Arbeitszeitnachweisen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 des Fahrpersonalgesetzes (juris: FahrpersStG) und Verstöße gegen gewerberechtliche Anzeigepflichten sind im Rahmen der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit keine Bagatellverstöße. Sie können in ihrer Gesamtheit zu dem Eindruck der Unzuverlässigkeit beitragen.(Rn.40) 5. Eine Verurteilung, wie sie z.B. in § 33c Abs. 2 Satz 2 GewO gefordert wird, ist für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 7a GewO nicht Voraussetzung. § 35 GewO stellt nicht auf die gerichtliche Bestrafung, sondern auf die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatsachen ab.(Rn.41)

Texte intégral

VG Berlin 35. Kammer — 35 K 196.11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-28

Aktenzeichen: 35 K 196.11

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0328.35K196.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 33c Abs 2 S 2 GewO 2011, § 35 Abs 1 S 1 GewO, § 35 Abs 1 S 2 GewO, § 35 Abs 7a GewO, § 4 Abs 3 S 1 FahrpersStG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Erstreckung einer erweiterten Gewerbeuntersagung auf leitende (unselbständige) Tätigkeiten(Rn.31)

  2. Der Maßstab für die Prüfung der Unzuverlässigkeit ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO kein anderer als im (unmittelbaren) Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 GewO. Unterschiede ergeben sich nur im Hinblick auf die anders gearteten Bezugspunkte der Unzuverlässigkeit (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, 1 C 3/93; DÖV 1996, 960).(Rn.35)

  3. Bereits ausgesprochene bestandskräftige Gewerbeuntersagungen begründen den Verdacht auf Unzuverlässigkeit im Hinblick auf eine leitende unselbständige Tätigkeit.(Rn.37)

  4. Die fehlende bzw. nicht fristgerechte Vorlage von Arbeitszeitnachweisen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 des Fahrpersonalgesetzes (juris: FahrpersStG) und Verstöße gegen gewerberechtliche Anzeigepflichten sind im Rahmen der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit keine Bagatellverstöße. Sie können in ihrer Gesamtheit zu dem Eindruck der Unzuverlässigkeit beitragen.(Rn.40)

  5. Eine Verurteilung, wie sie z.B. in § 33c Abs. 2 Satz 2 GewO gefordert wird, ist für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 7a GewO nicht Voraussetzung. § 35 GewO stellt nicht auf die gerichtliche Bestrafung, sondern auf die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatsachen ab.(Rn.41)

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