VG Berlin 35. Kammer, 2012-03-15, 35 K 468.10 V

35 K 468.10 VTribunal administratif / Chamber 3515 mars 2012

Regest

1. Es bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, wenn auch andere Familienmitglieder die Einreise nach Deutschland betreiben.(Rn.25) 2. Der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums umfasst auch ein räumlich beschränktes Visum.(Rn.30) 3. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, wenn der Ausländer nicht rechtzeitig vor Ablauf des Visums auszureisen bereit ist, da in der Europäischen Union ein erhebliches Interesse besteht, illegale Einwanderung zu unterbinden.(Rn.31) 4. Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft kommt die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nur in Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.34)

Texte intégral

VG Berlin 35. Kammer — 35 K 468.10 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-15

Aktenzeichen: 35 K 468.10 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0315.35K468.10V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 6 GG, Art 8 MRK, § 6 AufenthG, Art 1 Abs 1 EGV 810/2009, Art 18 EGV 810/2009 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Es bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, wenn auch andere Familienmitglieder die Einreise nach Deutschland betreiben.(Rn.25)

  2. Der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums umfasst auch ein räumlich beschränktes Visum.(Rn.30)

  3. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, wenn der Ausländer nicht rechtzeitig vor Ablauf des Visums auszureisen bereit ist, da in der Europäischen Union ein erhebliches Interesse besteht, illegale Einwanderung zu unterbinden.(Rn.31)

  4. Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft kommt die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nur in Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.34)

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