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35 K 40.11 V•VG Berlin 35. Kammer, 2012-02-27, 35 K 40.11 V
35 K 40.11 VTribunal administratif / Chamber 3527 févr. 2012
1. Eine dem Gericht vorgelegte Prozessvollmacht bleibt für das Gericht maßgeblich, solange dem Gericht nicht eine Mandatsbeendigung angezeigt worden ist.(Rn.23) 2. Für den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ist eine bestimmte Form gesetzlich nicht vorgesehen. Die Antragstellung kann daher grundsätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern hierfür eine Zugangseröffnung besteht (§ 3a Abs. 1 VwVfG). Dabei ist davon auszugehen, dass im öffentlichen Internetauftritt einer Behörde regelmäßig eine Zugangseröffnung für den elektronischen Verkehr zu sehen ist.(Rn.31) 3. Die Präklusion nach § 82 Abs. 1 (und Abs. 2) AufenthG wirkt in das gerichtliche Verfahren jedenfalls dann nicht hinein, wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung durch das Gericht nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, sondern der der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.35) 4. Da somalische Pässe von der Bundesrepublik Deutschland derzeit generell nicht anerkannt werden, ist bei somalischen Staatsangehörigen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen, wenn sie auch keine Möglichkeit haben, eine Ausnahme von der Passpflicht nach § 3 Abs. 2 AufenthG zu erhalten, weil die Erteilung der Ausnahme davon abhängt, dass das Auswärtige Amt einen Anspruch auf Erteilung eines Visums im Übrigen bestätigt (wie VG Berlin, Urteil vom 20. September 2011 - VG 35 K 146.11 V -).(Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2012-02-27
Aktenzeichen: 35 K 40.11 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0227.35K40.11V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 42 Abs 1 Alt 2 VwGO, § 67 Abs 6 S 1 VwGO, § 3 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG ... mehr
Eine dem Gericht vorgelegte Prozessvollmacht bleibt für das Gericht maßgeblich, solange dem Gericht nicht eine Mandatsbeendigung angezeigt worden ist.(Rn.23)
Für den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ist eine bestimmte Form gesetzlich nicht vorgesehen. Die Antragstellung kann daher grundsätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern hierfür eine Zugangseröffnung besteht (§ 3a Abs. 1 VwVfG). Dabei ist davon auszugehen, dass im öffentlichen Internetauftritt einer Behörde regelmäßig eine Zugangseröffnung für den elektronischen Verkehr zu sehen ist.(Rn.31)
Die Präklusion nach § 82 Abs. 1 (und Abs. 2) AufenthG wirkt in das gerichtliche Verfahren jedenfalls dann nicht hinein, wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung durch das Gericht nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, sondern der der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.35)
Da somalische Pässe von der Bundesrepublik Deutschland derzeit generell nicht anerkannt werden, ist bei somalischen Staatsangehörigen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen, wenn sie auch keine Möglichkeit haben, eine Ausnahme von der Passpflicht nach § 3 Abs. 2 AufenthG zu erhalten, weil die Erteilung der Ausnahme davon abhängt, dass das Auswärtige Amt einen Anspruch auf Erteilung eines Visums im Übrigen bestätigt (wie VG Berlin, Urteil vom 20. September 2011 - VG 35 K 146.11 V -).(Rn.44)
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