VG Berlin 35. Kammer, 2012-02-21, 35 L 376.11

35 L 376.11Tribunal administratif / Chamber 3521 févr. 2012

Regest

1. Eine an ein im Ausland ansässiges Unternehmen gerichtete Untersagungsverfügung, im Land Berlin keine öffentlichen Glücksspiele im Internet anzubieten und hierfür zu werben, muss wegen der unterschiedlichen technischen Varianten und der damit verbundenen Fehlerquellen die Maßnahmen zur Erfüllung der Anordnung konkret bezeichnen.(Rn.16) 2. Die Aufsichtsbehörde für öffentliches Glücksspielwesen muss im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die voraussichtlichen Kosten für die Beschaffung und Einrichtung entsprechender Programme zur (partiellen) Sperrung eines Internetzugriffs im Land Berlin einbeziehen und eine angemessene Frist für die Umsetzung einräumen.(Rn.29) 3. Werden in einer Untersagungsverfügung verschiedene Anordnungen getroffen, muss das angedrohte Zwangsgeld jeweils nach den Anordnungen differenziert und verhältnismäßig sein.(Rn.33)

Texte intégral

VG Berlin 35. Kammer — 35 L 376.11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-21

Aktenzeichen: 35 L 376.11

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0221.35L376.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 4 GlüStVtr BE, § 5 Abs 3 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 2 Nr 3 GlüStVtr BE

Leitsatz

  1. Eine an ein im Ausland ansässiges Unternehmen gerichtete Untersagungsverfügung, im Land Berlin keine öffentlichen Glücksspiele im Internet anzubieten und hierfür zu werben, muss wegen der unterschiedlichen technischen Varianten und der damit verbundenen Fehlerquellen die Maßnahmen zur Erfüllung der Anordnung konkret bezeichnen.(Rn.16)

  2. Die Aufsichtsbehörde für öffentliches Glücksspielwesen muss im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die voraussichtlichen Kosten für die Beschaffung und Einrichtung entsprechender Programme zur (partiellen) Sperrung eines Internetzugriffs im Land Berlin einbeziehen und eine angemessene Frist für die Umsetzung einräumen.(Rn.29)

  3. Werden in einer Untersagungsverfügung verschiedene Anordnungen getroffen, muss das angedrohte Zwangsgeld jeweils nach den Anordnungen differenziert und verhältnismäßig sein.(Rn.33)

Orientierungssatz

  1. Die Veranstaltung der Wetten ist in Berlin unerlaubt, weil eine Konzession der maltesischen Aufsichtsbehörden beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts für das Hoheitsgebiet des Landes Berlin keine Wirkung entfaltet. (Rn.13)

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