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OVG 3 B 17.09•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2011-11-09, OVG 3 B 17.09
OVG 3 B 17.09Tribunal administratif / 3e division9 nov. 2011
1. § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auf die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers vor dem Inkrafttreten des AufenthG (juris: AufenthG 2004) entsprechend anwendbar.(Rn.27) 2. Die Kostenhaftung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt richtige Sachbehandlung durch Behörden und Gerichte in dem auf Abschiebung des unerlaubt beschäftigten Ausländers gerichteten Verfahren voraus.(Rn.41) (Rn.41) 3. Richtige Sachbehandlung liegt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit nicht vor. Dies gilt auch im Lichte des Umstandes, dass der nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) herangezogene Arbeitgeber mangels Verletzung eigener Rechte nicht gegen die behördlichen und gerichtlichen Maßnahmen in dem auf Abschiebung gerichteten Verfahren vorgehen konnte.(Rn.43) (Rn.44) 4. Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nicht zu prüfen, ob der Bescheidadressat aus wirtschaftlichen Gründen die Voraussetzungen eines atypischen Falls erfüllt und seine Heranziehung unverhältnismäßig ist. Eine derartige Prüfung findet erst im Vollstreckungsverfahren statt.(Rn.53)
Entscheidungsdatum: 2011-11-09
Aktenzeichen: OVG 3 B 17.09
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1109.OVG3B17.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 66 Abs 4 S 1 AufenthG 2004, § 67 Abs 1 AufenthG 2004, § 67 Abs 3 AufenthG 2004, § 102 AufenthG 2004, § 82 Abs 4 S 1 AuslG 1990 ... mehr
§ 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auf die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers vor dem Inkrafttreten des AufenthG (juris: AufenthG 2004) entsprechend anwendbar.(Rn.27)
Die Kostenhaftung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt richtige Sachbehandlung durch Behörden und Gerichte in dem auf Abschiebung des unerlaubt beschäftigten Ausländers gerichteten Verfahren voraus.(Rn.41) (Rn.41)
Richtige Sachbehandlung liegt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit nicht vor. Dies gilt auch im Lichte des Umstandes, dass der nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) herangezogene Arbeitgeber mangels Verletzung eigener Rechte nicht gegen die behördlichen und gerichtlichen Maßnahmen in dem auf Abschiebung gerichteten Verfahren vorgehen konnte.(Rn.43) (Rn.44)
Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nicht zu prüfen, ob der Bescheidadressat aus wirtschaftlichen Gründen die Voraussetzungen eines atypischen Falls erfüllt und seine Heranziehung unverhältnismäßig ist. Eine derartige Prüfung findet erst im Vollstreckungsverfahren statt.(Rn.53)
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