Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2011-07-28, L 4 R 1219/07

L 4 R 1219/07Tribunal des assurances sociales / 4e division28 juil. 2011

Regest

Eine gelernte Kraft, die entweder aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Berufsschutz genießt, sich aber von einer solchen Tätigkeit gelöst hat, ohne dass sie hierzu durch gesundheitliche Gründe gezwungen war, genießt keinen Berufsschutz und ist infolgedessen auf jene Tätigkeiten verweisbar, die nach dem Mehrstufenschema des BSG entsprechend den von ihr zuletzt ausgeübten für sie in Betracht kommen.(Rn.17)

Texte intégral

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — L 4 R 1219/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-28

Aktenzeichen: L 4 R 1219/07

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0728.L4R1219.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 43 SGB 6, § 240 SGB 6

Orientierungssatz

Eine gelernte Kraft, die entweder aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Berufsschutz genießt, sich aber von einer solchen Tätigkeit gelöst hat, ohne dass sie hierzu durch gesundheitliche Gründe gezwungen war, genießt keinen Berufsschutz und ist infolgedessen auf jene Tätigkeiten verweisbar, die nach dem Mehrstufenschema des BSG entsprechend den von ihr zuletzt ausgeübten für sie in Betracht kommen.(Rn.17)

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