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L 19 AS 842/11 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 19. Senat, 2011-08-31, L 19 AS 842/11 B ER
L 19 AS 842/11 B ERTribunal des assurances sociales / Division 1931 août 2011
1. Es ist keine Antragsänderung nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, wenn der Antragsteller bei einem Antrag nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG nach Erlass des Widerspruchsbescheides im Beschwerdeverfahren nur noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage begehrt. (Rn.16) 2. Unabhängig davon, ob § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bzw § 22 Abs 3 SGB 2 in der ab dem 1.1.2011 geltenden Fassungen voraussetzen, dass eine Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehen muss, bestehen bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, wenn der Leistungsträger die bedarfsmindernde Direktanrechnung des Guthabens nicht im nächsten Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift durchgeführt, sondern hierfür den für ihn einfachsten Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins abgewartet hat. (Rn.24) 3. Zum Rechtsschutz nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, wenn der Leistungsträger ohne Kenntnis des Leistungsempfängers eine vorläufige Zahlungseinstellung vorgenommen und die Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter für länger als zwei Monate eingestellt hat. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 26. April 2011, S 197 AS 9329/11 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-31
Aktenzeichen: L 19 AS 842/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0831.L19AS842.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 1 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 39 Nr 1 SGB 2 vom 21.12.2008, § 39 Nr 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 99 Abs 3 Nr 2 SGG ... mehr
Rechtskraft: ja
Es ist keine Antragsänderung nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, wenn der Antragsteller bei einem Antrag nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG nach Erlass des Widerspruchsbescheides im Beschwerdeverfahren nur noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage begehrt. (Rn.16)
Unabhängig davon, ob § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bzw § 22 Abs 3 SGB 2 in der ab dem 1.1.2011 geltenden Fassungen voraussetzen, dass eine Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehen muss, bestehen bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, wenn der Leistungsträger die bedarfsmindernde Direktanrechnung des Guthabens nicht im nächsten Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift durchgeführt, sondern hierfür den für ihn einfachsten Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins abgewartet hat. (Rn.24)
Zum Rechtsschutz nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, wenn der Leistungsträger ohne Kenntnis des Leistungsempfängers eine vorläufige Zahlungseinstellung vorgenommen und die Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter für länger als zwei Monate eingestellt hat. (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 26. April 2011, S 197 AS 9329/11 ER, Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der am 12. Mai 2011 von dem Antragsteller vor dem Sozialgericht Berlin - Aktenzeichen: S 197 AS 9329/11 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2011 erhobenen Anfechtungsklage angeordnet wird.
Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Dem Antragsteller wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S., Berlin, beigeordnet.
I.
1 Der Antragsgegner
2 Der 1973 geborene ASt bezieht von dem AG seit dem 19. April 2007 laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
3 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 teilten die Vermieter des ASt über deren Hausverwaltung mit, dass zu Gunsten des ASt die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 ein Guthaben von 760,10 € ergeben habe. Dieses Gutachten werde in voller Höhe „… mit dem gerichtlichen Vollstreckungsbescheid mit der Geschäftsnummer vom 27.05.2010“ verrechnet. Dieser, vom Amtsgericht B-W über 789,87 € erlassene Vollstreckungsbescheid betraf die nach dem Mietvertrag vom 26. Februar 2007 noch offene Mietkaution von 660,00 € zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten.
4 Am 28. Dezember 2010 zeigte der ASt dem AG den Erhalt des Guthabens an. Nach Aktenlage stellte dieser daraufhin ohne vorherige Anhörung durch behördeninterne Verfügung vom 06. Januar 2011 die Zahlung der KdU und Heizung an die Vermieter des ASt für Februar und März 2011 bis auf einen Betrag von 0,01 € formlos ein; für März 2011 erfolgte aus der Regelleistung des Klägers lediglich eine Überweisung von 9,70 € an die Vermieter (Buchungen vom 01. Februar bzw 01. März 2011). Den ASt informierte der AG hierüber nicht. Erst mit Teilaufhebungsbescheid vom 17. März 2011 änderte der AG den Bescheid vom 24. August 2010 dahingehend ab, dass für die Monate Februar und März 2011 als KdU und Heizung nur noch 0,01 € bewilligt werde. Zur Begründung führte er aus, es sei aufgrund des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung für 2009 eine Änderung eingetreten; das Guthaben werde mit den Kosten für KdU und Heizung für die Monate Februar und März 2011 verrechnet.
5 Gegen diese Entscheidung hat der ASt am 30. März 2011 Widerspruch erhoben und am 04. April 2011 vor dem SG Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, „die vollen Kosten der Unterkunft für Februar und März 2011 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehn, zu leisten“.
6 Das SG hat den Antrag als Aussetzungsbegehren nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz
7 Gegen diese, ihm am 27. April 2011 zugegangene Entscheidung hat der AG am 05. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass SG habe bereits den gestellten Antrag des anwaltlich vertretenen ASt nicht auslegen dürfen; darüber hinaus fehle dem Antrag das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, denn der ASt begehre mit seinem am 04. April 2011 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließlich Leistungen für die Vergangenheit. Die von ihm getroffene Entscheidung sei zudem rechtmäßig, denn dem ASt seien trotz der Aufrechnungserklärung seiner Vermieter vom 15. Dezember 2011 Mittel zugeflossen. Im Ergebnis seien dem ASt durch die vorgenommene Verrechnung denn auch durch die Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf die KdU und Heizung der Monate Februar und März 20011 „keine Nachteile entstanden“. Jede andere Rechtsauffassung würde zu „unbilligen Ergebnissen“ führen, denn „… jedem Leistungsberechtigten (wäre so) die Möglichkeit eröffnet, durch Einbehaltung eines Teils des monatlichen Mietzinses und durch Aufrechnung eines erwirtschafteten Betriebskostenguthabens ... von Schulden aus steuerfinanzierten Mitteln befreit zu werden“. Die getroffene Anrechnung des Guthabens habe auch erst ab Februar 2011 und nicht bereits im Folgemonat nach der Aufrechnungserklärung der Vermieter, also im Januar 2011, erfolgen können, denn es sei anerkannt, dass sich die Anrechnung im Falle eines höheren Guthabens als die monatlich anerkannte KdU und Heizung - wie hier - auf die Folgemonate erstrecke. Ebenfalls stehe dem ASt kein Anspruch auf darlehnsweise Übernahme von Mietschulden zu.
8 Mit rechtskräftigen (Versäumnis-) Urteil des Amtsgerichts B-M vom 07. Juni 2011 (Az: ) ist der ASt nach fristloser Kündigung vom 16. März 2011 verurteilt worden, seine Wohnung zu räumen und geräumt an seine Vermieter herauszugeben und 813,90 € Miete nebst Zinsen ab dem 04. März 2011 und Anwaltskosten in Höhe von 463,27 € zu zahlen. Zuvor hatte der AG mit Bescheid vom 05. Mai 2011 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen; über die vom ASt gegen diese Entscheidung am 12. Mai 2011 vor dem SG Berlin (Az: S 197 AS 9329/11) erhobene Anfechtungsklage hat das SG bisher noch nicht entschieden.
9 Der AG beantragt,
10 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
11 Der ASt beantragt,
12 die Beschwerde zurückzuweisen und die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen.
13 Der ASt, der noch weiterhin in seiner Wohnung in der F Straße wohnt, hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
14 Der erkennende Senat hat durch seinen Vorsitzenden mit Beschluss vom 01. Juni 2011 den Antrag des AG, die Vollziehung des Beschlusses des SG Berlin vom 26. April 2011 nach § 199 Abs 2 SGG auszusetzen, abgelehnt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Senat beigezogenen Leistungsakte des AG Bezug genommen.
II.
16 Die Beschwerde des AG gegen den Beschluss des SG Berlin vom 26. April 2011 ist nach §§ 172 Abs 1, 173 SGG zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch entfallen, dass sich der - vom SG zutreffend ausgelegte - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2011 erledigt hat (dazu Landessozialgericht
17 Zu Recht hat das SG den Streitgegenstand als auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. März 2011 gegen den Bescheid vom 17. März 2011 beschränkt angesehen, denn der anwaltlich vertretene Kläger hat, wenn auch prozessual unverständlich, ausdrücklich einen Antrag auf Mietkostenübernahme weder nach § 22 Abs 5 Satz 2 SGB II in der Fassung des Art 1 Nr 6 des „Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt
18 Begründet ist die Beschwerde nicht.
19 Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass einstweiliger Rechtsschutz im vorliegenden Fall nur im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG zu gewähren ist, da der AG dem ASt mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 24. August 2010 Leistungen für KdU und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1SGB II aF für den Zeitraum vom 01. Oktober 2010 bis 31. März 2011 in Höhe von monatlich 378,17 € bewilligt hat und der Widerspruch vom 30. März 2011 gegen den Teilaufhebungsbescheid vom 17. März 2011 nach § 39 Nr 1 SGB II in der Fassung des Art 2 Nr 14 des „Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21. Dezember 2008, BGBl I, 2917, keine aufschiebende Wirkung hatte. Das Gleiche gilt - jetzt aber nach § 39 Nr 1 SGB II nF - für die am 12. Mai 2011 vom ASt gegen den Bescheid vom 17. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2011 vor dem SG Berlin erhobene Anfechtungsklage (dazu bereits: Beschluss des erkennenden Senats vom 31. März 2010 - L 19 AS 829/10 B PKH - juris.de).
20 Gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen - wie hier - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung anordnen. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das ist in entsprechender Anwendung des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
21 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86a Randnummer
22 Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung, wie vom SG und vom Senat im Beschluss nach § 199 Abs 2 SGG vom 01. Juni 2011 näher ausgeführt, mehr als nur ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheides vom 17. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2011.
23 Hierbei kann sogar im hier allein zur Entscheidung stehenden Beschwerdeverfahren noch dahingestellt bleiben, dass der AG nach seiner vorläufigen Zahlungseinstellung vom 06. Januar 2011 nach § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden aF in Verbindung mit
24 Denn vorliegend kann sich der AG bereits entgegen seiner Rechtsauffassung bei der mit Bescheid vom 17. März 2011 vorgenommenen Teilaufhebung des Bescheides vom 24. August 2010 weder auf § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Art 1 Nr 21 des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ vom 20. Juli 2006, BGBl I, 1706, noch auf den inhaltlich mit dieser Vorschrift identischen (dazu: Bundestags-Drucksache
25 Danach hätte der AG - die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung unterstellt - noch im Dezember 2010, jedenfalls aber spätestens im Teilaufhebungsbescheid vom 17. März 2011, den Bescheid vom 24. August 2010 hinsichtlich der dort festgesetzten KdU und Heizung nach § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II aF bzw nF iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
26 Entgegen der vom Gesetzgeber in § 39 Nr 1 SGB II nF für den Regelfall weiterhin normierten fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage stellt allein die Vollziehung des Teilaufhebungsbescheides vom 17. März 2011 angesichts der bereits bei summarischer Prüfung aufgezeigten offenbaren Rechtsmängel bei der nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung für den ASt eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG dar. Der Senat konnte es danach dahingestellt lassen, ob der AG angesichts der fehlenden verfügbaren finanziellen Mittel des ASt zur Verhinderung von drohender Obdachlosigkeit wenigstens verpflichtet gewesen wäre, zur Überbrückung des Zeitraums der Anrechnung des Betriebskostenguthabens aus 2009 ein Darlehen in Höhe der festgesetzten KdU und Heizung zu gewähren (so wohl LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2011 - aaO). Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die vom AG vertretenen Rechtsansicht zum fehlenden Rechtsschutzinteresse des Antrags vom 04. April 2011 offensichtlich grob rechtswidrig erscheint. Der ASt begehrt hier gerade nicht nach § 86b Abs 2 SGG Geldleistungen für die Vergangenheit (dazu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 86b Rn 29b), sondern die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG. Für eine Behörde eher ungewöhnlich, scheint der AG entgegen Art 19 Abs 4 Grundgesetz
27 Dem ASt war unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, B, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
28 Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183 und 193 SGG.
29 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar, § 177 SGG.
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