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OVG 60 PV 16.10•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, 2011-05-05, OVG 60 PV 16.10
OVG 60 PV 16.10Tribunal administratif5 mai 2011
Die dienstliche Verwendung einer/es Beamtin/en auf einem höherwertigen Dienstposten zum Zwecke der Vertretung des längerfristig erkrankten Stelleninhabers ist als vorübergehende Maßnahme nicht nach § 88 Nr. 7 PersVG BE mitbestimmungspflichtig.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: OVG 60 PV 16.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0505.OVG60PV16.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die dienstliche Verwendung einer/es Beamtin/en auf einem höherwertigen Dienstposten zum Zwecke der Vertretung des längerfristig erkrankten Stelleninhabers ist als vorübergehende Maßnahme nicht nach § 88 Nr. 7 PersVG BE mitbestimmungspflichtig.(Rn.20)
Das Merkmal "nicht nur vorübergehend" ist gleichbedeutend mit "auf Dauer angelegt"; dies gilt auch dann, wenn die Übertragung länger andauert. Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist, beurteilt sich nicht aufgrund rückschauender Betrachtungsweise, sondern nach dem bei der Übertragung ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Willen des Dienststellenleiters, wobei allerdings für die Dienstkraft deutlich erkennbar werden muss, dass sie die betreffende Tätigkeit nur vorübergehend ausüben soll (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 31.05.1990 - PV Bln 26.88 - PersR 1991, 315 und Beschluss vom 24.03.1993 - PV Bln 13.92 -. (Rn.21)
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