Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2011-05-25, OVG 5 A 1.10

OVG 5 A 1.10Tribunal administratif / 5e division25 mai 2011

Regest

1. Im Interesse der Rechtsschutzfunktion des Zitiergebots ist nur zu fordern, dass die Ermächtigungsgrundlage so genau bezeichnet wird, dass keine Zweifel darüber bestehen, welche Vorschrift gemeint ist.(Rn.21) 2. Eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d.h. eine konkrete Gefahrenlage, einzutreten pflegt.(Rn.25) 3. Von unangeleinten Hunden können aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ausgehen, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen. (Rn.26) 4. Für diese Annahme bedarf es keines Nachweises einer entsprechenden Gefahrenlage durch statistische Zahlen oder gar verlässlich dokumentierte Vorfälle mit unangeleinten Hunden im Geltungsbereich der Verordnungen (Entgegen: OVG Lüneburg, 2005-01-27, 11 KN 38/04, NordÖR 2005, 179).(Rn.27) 5. Verhältnismäßigkeit einer in einer Gemeindeordnung statuierten generellen Anleinpflicht für Hunde in der Ortslage nur eines Ortsteils einer Flächengemeinde mit 14 Ortsteilen. (Rn.36)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 A 1.10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-25

Aktenzeichen: OVG 5 A 1.10

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0525.OVG5A1.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 26 Abs 1 OBG BB, § 1 Abs 1 HuHV BB, § 3 HuHV BB

Orientierungssatz

  1. Im Interesse der Rechtsschutzfunktion des Zitiergebots ist nur zu fordern, dass die Ermächtigungsgrundlage so genau bezeichnet wird, dass keine Zweifel darüber bestehen, welche Vorschrift gemeint ist.(Rn.21)

  2. Eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d.h. eine konkrete Gefahrenlage, einzutreten pflegt.(Rn.25)

  3. Von unangeleinten Hunden können aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ausgehen, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen. (Rn.26)

  4. Für diese Annahme bedarf es keines Nachweises einer entsprechenden Gefahrenlage durch statistische Zahlen oder gar verlässlich dokumentierte Vorfälle mit unangeleinten Hunden im Geltungsbereich der Verordnungen (Entgegen: OVG Lüneburg, 2005-01-27, 11 KN 38/04, NordÖR 2005, 179).(Rn.27)

  5. Verhältnismäßigkeit einer in einer Gemeindeordnung statuierten generellen Anleinpflicht für Hunde in der Ortslage nur eines Ortsteils einer Flächengemeinde mit 14 Ortsteilen. (Rn.36)

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