Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2011-07-01, L 3 R 908/10

L 3 R 908/10Tribunal des assurances sociales / 3e division1 juil. 2011

Regest

1. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verlangt als betriebliche Voraussetzung, dass der Versicherte am 30. 06. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.(Rn.20) 2. Diese Voraussetzungen gelten nicht für die Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) Funkberater. Bei ihr handelte es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Handwerkern, der nicht auf der Grundlage des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums, sondern des genossenschaftlichen Gemeineigentums gearbeitet hat. Damit fehlt es am Merkmal "volkseigen".(Rn.26) 3. Der als Vorsitzender einer PGH Funkberater am 30. 6. 1990 beschäftigt Gewesene kann nicht in die zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft einbezogen werden. Als Vorsitzender einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks unterfiel er nicht dem Geltungsbereich der entsprechenden Anordnung.(Rn.28)

Texte intégral

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — L 3 R 908/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-01

Aktenzeichen: L 3 R 908/10

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0701.L3R908.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 AAÜG, § 3 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG

Orientierungssatz

  1. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verlangt als betriebliche Voraussetzung, dass der Versicherte am 30. 06. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.(Rn.20)

  2. Diese Voraussetzungen gelten nicht für die Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) Funkberater. Bei ihr handelte es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Handwerkern, der nicht auf der Grundlage des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums, sondern des genossenschaftlichen Gemeineigentums gearbeitet hat. Damit fehlt es am Merkmal "volkseigen".(Rn.26)

  3. Der als Vorsitzender einer PGH Funkberater am 30. 6. 1990 beschäftigt Gewesene kann nicht in die zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft einbezogen werden. Als Vorsitzender einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks unterfiel er nicht dem Geltungsbereich der entsprechenden Anordnung.(Rn.28)

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