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33 Ca 7824/11•ArbG Berlin 33. Kammer, 2011-11-25, 33 Ca 7824/11
33 Ca 7824/11Tribunal du travail / Chamber 3325 nov. 2011
1. Bei der Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse endet das Arbeitsverhältnis eines bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigten ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers nicht nach § 164 Abs 4 Satz 1 SGB 5 i.V.m. § 155 Abs 4 Satz 9 SGB 5,(Rn.33) wenn dieser kein den Erfordernissen des § 164 Abs 3 Satz 3 SGB 5 entsprechendes, zumutbares Angebot auf Weiterbeschäftigung erhalten hat.(Rn.34) 2. Da zu den die bisherige Dienststellung prägenden Arbeitsbedingungen auch die tariflich ordentliche Unkündbarkeit gehört, liegt ein nach § 164 Abs 3 Satz 3 SGB 5 zumutbares Angebot nur vor, wenn die ordentliche Unkündbarkeit auch in dem neuen Arbeitsverhältnis erhalten bleibt.(Rn.56)
Entscheidungsdatum: 2011-11-25
Aktenzeichen: 33 Ca 7824/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGBE:2011:1125.33CA7824.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 164 Abs 4 S 1 SGB 5, § 164 Abs 3 S 3 SGB 5, § 164 Abs 3 S 4 SGB 5, § 155 Abs 4 S 9 SGB 5, § 626 Abs 1 BGB ... mehr
Bei der Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse endet das Arbeitsverhältnis eines bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigten ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers nicht nach § 164 Abs 4 Satz 1 SGB 5 i.V.m. § 155 Abs 4 Satz 9 SGB 5,(Rn.33) wenn dieser kein den Erfordernissen des § 164 Abs 3 Satz 3 SGB 5 entsprechendes, zumutbares Angebot auf Weiterbeschäftigung erhalten hat.(Rn.34)
Da zu den die bisherige Dienststellung prägenden Arbeitsbedingungen auch die tariflich ordentliche Unkündbarkeit gehört, liegt ein nach § 164 Abs 3 Satz 3 SGB 5 zumutbares Angebot nur vor, wenn die ordentliche Unkündbarkeit auch in dem neuen Arbeitsverhältnis erhalten bleibt.(Rn.56)
Eine außerordentliche Kündigung kann durch dringende betriebliche Bedürfnisse gerechtfertigt sein, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den betroffenen Arbeitnehmer mehr vorhanden ist und eine Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen können insbesondere im Fall einer Betriebsstilllegung gegeben sein (Rn.68) (hier: verneint, da Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund von Abwicklungsarbeiten gegeben).(Rn.69) (Rn.70)
Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 24 Sa 2524/11.
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