Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2011-01-26, OVG 11 A 3.09

OVG 11 A 3.09Tribunal administratif / Division 1126 janv. 2011

Regest

1. Bei einer Anlage zur Reaktivierung der beladenen Aktivkohle handelt es sich um eine Anlage, die i.S.d. § 2 Nr. 6 17. BImSchV „dazu bestimmt [ist], thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden“. Zu den thermischen Verfahren in diesem Sinne gehören neben der Verbrennung durch Oxidation auch andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei diesen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden.(Rn.53) 2. Zur Anwendbarkeit der 17. BImSchV führt die Behandlung von Abfällen mit einem der in § 2 Nr. 6 Satz 2 17. BImSchV genannten thermischen Verfahren allerdings nur, „soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden“. Insoweit genügt die teilweise Verbrennung.(Rn.56) (Rn.58) 3. Bereits der einschlägige Gesetzesentwurf belegt, dass der Gesetzgeber Sicherheitsleistungen keinesfalls nur für Abfallbeseitigungsanlagen, sondern gerade auch für Abfallverwertungsanlagen ermöglichen wollte.(Rn.64) 4. Da die Sicherheitsleistung eine Durchsetzung der erst nach Betriebseinstellung entstehenden Nachsorgepflichten gewährleisten soll, muss bei der Bestimmung des Marktwertes des Abfalls eine gegebenenfalls geplante bestimmungsgemäße Behandlung durch den Anlagenbetreiber oder einen etwaigen Insolvenzverwalter außer Betracht bleiben. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung sind diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die gegebenenfalls nötig sind, um die Abfälle zu einem Abnehmer oder zur nächsten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu bringen. Denn die Sicherheitsleistung muss, um das Kostenrisiko für die öffentliche Hand zu beseitigen, alle für die Entsorgung der Abfälle typischerweise anfallenden Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten abdecken. Davon ausgehend ist von einem negativen Marktwert, der das Kostentragungsrisiko der öffentlichen Hand erhöht, immer dann auszugehen, wenn nicht sichergestellt ist, dass Käufer den Abfall kostenlos vom derzeitigen Lagerort abholen oder bei Anlieferung einen Preis zahlen, der die durch die Lieferung entstehenden Verlade- und Transportkosten jedenfalls deckt.(Rn.69)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 A 3.09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-26

Aktenzeichen: OVG 11 A 3.09

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0126.OVG11A3.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 BImSchG, § 12 BImSchG, § 1 Abs 1 BImSchV 17, § 2 Nr 6 BImSchV 17, § 2 Nr 7 BImSchV 17 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei einer Anlage zur Reaktivierung der beladenen Aktivkohle handelt es sich um eine Anlage, die i.S.d. § 2 Nr. 6 17. BImSchV „dazu bestimmt [ist], thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden“. Zu den thermischen Verfahren in diesem Sinne gehören neben der Verbrennung durch Oxidation auch andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei diesen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden.(Rn.53)

  2. Zur Anwendbarkeit der 17. BImSchV führt die Behandlung von Abfällen mit einem der in § 2 Nr. 6 Satz 2 17. BImSchV genannten thermischen Verfahren allerdings nur, „soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden“. Insoweit genügt die teilweise Verbrennung.(Rn.56) (Rn.58)

  3. Bereits der einschlägige Gesetzesentwurf belegt, dass der Gesetzgeber Sicherheitsleistungen keinesfalls nur für Abfallbeseitigungsanlagen, sondern gerade auch für Abfallverwertungsanlagen ermöglichen wollte.(Rn.64)

  4. Da die Sicherheitsleistung eine Durchsetzung der erst nach Betriebseinstellung entstehenden Nachsorgepflichten gewährleisten soll, muss bei der Bestimmung des Marktwertes des Abfalls eine gegebenenfalls geplante bestimmungsgemäße Behandlung durch den Anlagenbetreiber oder einen etwaigen Insolvenzverwalter außer Betracht bleiben. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung sind diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die gegebenenfalls nötig sind, um die Abfälle zu einem Abnehmer oder zur nächsten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu bringen. Denn die Sicherheitsleistung muss, um das Kostenrisiko für die öffentliche Hand zu beseitigen, alle für die Entsorgung der Abfälle typischerweise anfallenden Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten abdecken. Davon ausgehend ist von einem negativen Marktwert, der das Kostentragungsrisiko der öffentlichen Hand erhöht, immer dann auszugehen, wenn nicht sichergestellt ist, dass Käufer den Abfall kostenlos vom derzeitigen Lagerort abholen oder bei Anlieferung einen Preis zahlen, der die durch die Lieferung entstehenden Verlade- und Transportkosten jedenfalls deckt.(Rn.69)

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