Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2011-03-24, OVG 10 N 50.09

OVG 10 N 50.09Tribunal administratif / Division 1024 mars 2011

Regest

1. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein Land im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens neben der Förderung der Vereinsstruktur des Landessportbundes in seiner Gesamtheit einen einzelnen Sportverein nur dann unmittelbar finanziell unterstützt, wenn daran ein landesweites Interesse besteht.(Rn.11) 2. Lediglich örtlich wirkende Sportvereine können demgegenüber ggf. eine unmittelbare Förderung durch die Kommunen in Anspruch nehmen, denen es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG verwehrt sein dürfte, im Rahmen der kommunalen Sportförderung die Gewährung von Zuwendungen maßgeblich von der Mitgliedschaft in bestimmten Verbänden und Organisationen abhängig zu machen.(Rn.11)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 N 50.09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-24

Aktenzeichen: OVG 10 N 50.09

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0324.OVG10N50.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 4 SportFöG BB, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG

Orientierungssatz

  1. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein Land im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens neben der Förderung der Vereinsstruktur des Landessportbundes in seiner Gesamtheit einen einzelnen Sportverein nur dann unmittelbar finanziell unterstützt, wenn daran ein landesweites Interesse besteht.(Rn.11)

  2. Lediglich örtlich wirkende Sportvereine können demgegenüber ggf. eine unmittelbare Förderung durch die Kommunen in Anspruch nehmen, denen es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG verwehrt sein dürfte, im Rahmen der kommunalen Sportförderung die Gewährung von Zuwendungen maßgeblich von der Mitgliedschaft in bestimmten Verbänden und Organisationen abhängig zu machen.(Rn.11)

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