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L 6 R 131/11 B•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2011-03-14, L 6 R 131/11 B
L 6 R 131/11 BTribunal des assurances sociales / 6e division14 mars 2011
1.Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs 4 ZPO, der hier über § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zur Anwendung gelangt, in keinem Fall erstattet, auch nicht zu Lasten der Staatskasse, unabhängig davon, ob die Beschwerde des Klägers (hier der Klägerin) Erfolg hat.(Rn.3) 2.Auch wenn seit der Änderung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das Inkrafttreten (am 01. Juli 2004) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 05. Mai 2004 (BGBl I 718) das Betreiben des PKH-Bewilligungsverfahrens im Beschwerderechtszug eine zusätzliche Gebühr auslöst, ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 127 Abs 4 ZPO für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kein Raum (entgegen LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. August 2007 – L 3 B 307/06 AS, juris).(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, kein Datum verfügbar, S 35 R 447/06
Entscheidungsdatum: 2011-03-14
Aktenzeichen: L 6 R 131/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0314.L6R131.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 140 Abs 1 S 1 SGG, § 140 Abs 1 S 2 SGG, § 183 SGG, § 193 Abs 1 SGG ... mehr
1.Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs 4 ZPO, der hier über § 73a Abs 1 Satz 1 SGG zur Anwendung gelangt, in keinem Fall erstattet, auch nicht zu Lasten der Staatskasse, unabhängig davon, ob die Beschwerde des Klägers (hier der Klägerin) Erfolg hat.(Rn.3)
2.Auch wenn seit der Änderung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das Inkrafttreten (am 01. Juli 2004) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 05. Mai 2004 (BGBl I 718) das Betreiben des PKH-Bewilligungsverfahrens im Beschwerderechtszug eine zusätzliche Gebühr auslöst, ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 127 Abs 4 ZPO für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kein Raum (entgegen LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. August 2007 – L 3 B 307/06 AS, juris).(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, kein Datum verfügbar, S 35 R 447/06
Der Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
1 Der Senat hat der Klägerin auf ihre Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2007 (L 6 B 713/07 B PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 35 R 447/06) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt und die entgegenstehende Entscheidung des SG Berlin vom 17. April 2007 aufgehoben.
2 Mit Schreiben vom 02. Februar 2011 hat die Klägerin nunmehr sinngemäß (unter Bezugnahme auf Landessozialgericht
3 Der Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses besteht kein Anlass. Dieser steht nicht bereits der Zeitablauf entgegen, weil die entsprechende Anwendung des § 140 Abs 1 Satz 1 SGG und damit auch der Monatsfrist des § 140 Abs 1 Satz 2 SGG nur in Betracht kommt, wenn das Gericht eine Entscheidung versehentlich nicht getroffen hat, zu deren Erlass es verpflichtet ist (vgl zur Parallelvorschrift des § 321 Abs 1 und 2 Zivilprozessordnung
4 Zwar löst seit der Änderung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das Inkrafttreten (am 01. Juli 2004) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 05. Mai 2004 (BGBl I 718) das Betreiben des PKH-Bewilligungsverfahrens im Beschwerderechtszug eine zusätzliche Gebühr aus (§ 18 Nr 5 RVG idF des Gesetzes vom 05. Mai 2004, seit dem 01. September 2009 § 18 Abs 1 Nr 3 RVG idF des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 <BGBl I 2586>), was selbst dann gilt, wenn die Tätigkeit, die den Anlass zu der Beschwerde bildet, durch die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens abgegolten wird (vgl Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl 2010, RdNr 15 zu § 18). Dementsprechend fällt nach der Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) für ein Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs 1 Satz 1 RVG, also in Verfahren, in denen so wie hier das GKG nicht anwendbar ist, eine eigene Gebühr an, die zwischen 15,00 EUR und 160,00 EUR liegt. Dennoch ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 127 Abs 4 ZPO für eine Kostenerstattung kein Raum (so auch Littmann in Lüdtke, aaO, RdNr 23 zu § 73a).
5 Der – soweit ersichtlich - völlig vereinzelt gebliebenen gegenteiligen Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 06. August 2007, aaO), die in § 127 Abs 4 ZPO offenbar kein Hindernis sieht, ohne sich mit dieser Norm auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, wonach im Falle einer PKH bewilligenden Beschwerdeentscheidung die Staatskasse zu verpflichten ist, die außergerichtlichen Kosten des Klägers (hier der Klägerin) zu übernehmen, kann deshalb nicht gefolgt werden.
6 Selbst die Sperrwirkung des § 127 Abs 4 ZPO hinweggedacht, ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es rechtfertigen könnte, der Staatskasse die hier in Rede stehenden Kosten (dem Grunde nach) aufzubürden, insbesondere stellt die Regelung des § 193 SGG, auf die sich das LSG Rheinland-Pfalz zur Begründung seiner Entscheidung gestützt hat, keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Nach § 193 Abs 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entscheidet es auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat (Satz 2 aaO). Die Norm gilt damit nur für die Beteiligten (iS des § 69 SGG) des Prozesses, zu denen die Staatskasse nicht gehört.
7 Die fehlende Erstattungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Kosten ist vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen worden und führt darüber hinaus auch in sozialgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht zu unbilligen Ergebnissen, weil vor dem LSG kein Anwaltszwang besteht, so dass ein PKH-Beschwerdeverfahren auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts betrieben werden kann (vgl im Übrigen zur Befreiung vom Anwaltszwang im PKH-Beschwerdeverfahren in anderen Verfahrensordnungen: §§ 78 Abs 5, 569 Abs 3 Nr 2 ZPO; § 67 Abs 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Möchte sich aber ein Kläger im PKH- Beschwerdeverfahren eines Rechtsanwaltes bedienen (die Gewährung von PKH für die PHK-Beschwerde ist ausgeschlossen, weil schon das PKH-Verfahren keine „Prozessführung“ iS des § 114 Satz 1 ZPO darstellt <vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, RdNr 2b zu § 73a mwN>, so dass nichts anderes für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren gelten kann), ist es Sache des Rechtsanwalts, den Kläger über das kostenrechtliche Risiko zu informieren, dass selbst im Falle des Obsiegens die für die Vertretung in diesem Verfahren erwachsende Vergütung nicht erstattet werden kann.
8 Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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