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OVG 1 RS 5.10•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2011-01-25, OVG 1 RS 5.10
OVG 1 RS 5.10Tribunal administratif / 1re division25 janv. 2011
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht prozessrechtswidrig keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt oder entscheidungserheblichen Vortrag übersieht. Die prozessuale Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bietet hingegen keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhaltswertung oder Rechtsanwendung. Dahingehende Rügen betreffen die richterliche Rechtsfindung als solche, nicht aber den - unter anderem durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten - äußeren Verfahrensgang. Ebenso wenig verpflichtet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Gerichte, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2011-01-25
Aktenzeichen: OVG 1 RS 5.10
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0125.OVG1RS5.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 108 VwGO, § 152a VwGO
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht prozessrechtswidrig keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt oder entscheidungserheblichen Vortrag übersieht. Die prozessuale Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bietet hingegen keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhaltswertung oder Rechtsanwendung. Dahingehende Rügen betreffen die richterliche Rechtsfindung als solche, nicht aber den - unter anderem durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten - äußeren Verfahrensgang. Ebenso wenig verpflichtet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Gerichte, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.2)
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