Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, 2010-04-15, OVG 60 PV 8.08

OVG 60 PV 8.08Tribunal administratif15 avr. 2010

Regest

1. Die automatische Übermittlung von Name und Vorname des anrufenden Teilnehmers durch Diensttelefone der Mitarbeiter des Abgeordnetenhauses von Berlin verstößt gegen die DV-TK 2006 und gegen die Rahmendienstvereinbarung über Einsatz und Betrieb von Telekommunikationsanlagen vom 29. Dezember 2005.(Rn.18) 2. Das Leistungsmerkmal der Namensangabe zählt nicht zu den zugelassenen Teilnehmerleistungsmerkmalen. Ziffer 1.1.1 der Anlage 2 RDV-TK sieht insoweit nur die Übermittlung der Rufnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit (gehend) und bei digitalen Komfortapparaten nach Ziffer 1.1.2.1 die Anzeige der Rufnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit (kommend) vor. (Rn.19) 3. Entscheidend ist, dass die Freischaltung dieser Angaben durch den Systemverwalter über die in den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2.1 der Anlage 2 RDV-TK abschließend aufgezählten Teilnehmerleistungsmerkmale hinausgeht.(Rn.24) 4. Der Fall einer Änderung einer bestehenden Telefonanlage ist ohne Verstoß gegen die Neufassung von § 85 Abs. 2 Nr. 10 PersVG Berlin abschließend in der Rahmendienstvereinbarung 2005 geregelt: Nach § 4 Abs. 2 RDV-TK ist, wenn die Dienststelle im Rahmen der zulässigen technischen Möglichkeiten einzelne Leistungsmerkmale aus einem wichtigen Grund einschränkt oder sperrt, die zuständige Personalvertretung von diesem Vorhaben frühzeitig unter Darlegung der Gründe in Kenntnis zu setzen und entsprechend zu beteiligen. Nach § 4 Abs. 3 RDV-TK können die Dienststellen im Zuge technischer Neuerungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 weitere Leistungsmerkmale oder Endgerätetypen einsetzen. Die „entsprechende“ Beteiligung der Personalvertretung richtet sich dann nach den jeweils im Berliner Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Beteiligungsrechten.(Rn.26) Geht es um den Einsatz weiterer Leistungsmerkmale, setzt die Beteiligung der Personalvertretung somit zumindest voraus, dass es sich um eine Änderung „im Zuge technischer Neuerungen“ handelt. Mangelt es an diesem Merkmal, ist die Erweiterung schon deshalb nicht möglich, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die Änderung auch unter dem zusätzlichen Vorbehalt eines „wichtigen Grundes“ steht.(Rn.27) 5. Die Freischaltung des Leistungsmerkmals Übermittlung und Anzeige von Namen des Inhabers des anrufenden Dienstapparates beruht nicht auf einer technischen Neuerung, sondern lediglich auf einem Willensakt des Beteiligten, diese vorhandene Funktion als Leistungsmerkmal freizuschalten. Ebenso wenig kann die Hinzunahme weiterer digitaler Komfortapparate, die die Anzeige dieses Merkmals überhaupt erst zulassen, als technische Neuerung angesehen werden. Denn sie betrifft lediglich die Bereitstellung einer bereits vorhandenen Technik.(Rn.28) 6. Die Änderung der Telefonanlage in Form der Freischaltung zusätzlicher Leistungsmerkmale unterliegt den in § 4 Abs. 2 und 3 RDV-TK vereinbarten Anforderungen als Betriebsnorm zwingend und unabdingbar.(Rn.29) 7. Einer Dienstvereinbarung stehen Rechtsvorschriften jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie Mitbestimmungsrechte ausgestalten.(Rn.29)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen — OVG 60 PV 8.08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-15

Aktenzeichen: OVG 60 PV 8.08

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0415.OVG60PV8.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 Abs 1 S 1 BPersVG, § 97 BPersVG, § 74 Abs 1 S 1 PersVG BE 2008, § 85 Abs 2 Nr 10 PersVG BE 2008

Orientierungssatz

  1. Die automatische Übermittlung von Name und Vorname des anrufenden Teilnehmers durch Diensttelefone der Mitarbeiter des Abgeordnetenhauses von Berlin verstößt gegen die DV-TK 2006 und gegen die Rahmendienstvereinbarung über Einsatz und Betrieb von Telekommunikationsanlagen vom 29. Dezember 2005.(Rn.18)

  2. Das Leistungsmerkmal der Namensangabe zählt nicht zu den zugelassenen Teilnehmerleistungsmerkmalen. Ziffer 1.1.1 der Anlage 2 RDV-TK sieht insoweit nur die Übermittlung der Rufnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit (gehend) und bei digitalen Komfortapparaten nach Ziffer 1.1.2.1 die Anzeige der Rufnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit (kommend) vor. (Rn.19)

  3. Entscheidend ist, dass die Freischaltung dieser Angaben durch den Systemverwalter über die in den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2.1 der Anlage 2 RDV-TK abschließend aufgezählten Teilnehmerleistungsmerkmale hinausgeht.(Rn.24)

  4. Der Fall einer Änderung einer bestehenden Telefonanlage ist ohne Verstoß gegen die Neufassung von § 85 Abs. 2 Nr. 10 PersVG Berlin abschließend in der Rahmendienstvereinbarung 2005 geregelt: Nach § 4 Abs. 2 RDV-TK ist, wenn die Dienststelle im Rahmen der zulässigen technischen Möglichkeiten einzelne Leistungsmerkmale aus einem wichtigen Grund einschränkt oder sperrt, die zuständige Personalvertretung von diesem Vorhaben frühzeitig unter Darlegung der Gründe in Kenntnis zu setzen und entsprechend zu beteiligen. Nach § 4 Abs. 3 RDV-TK können die Dienststellen im Zuge technischer Neuerungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 weitere Leistungsmerkmale oder Endgerätetypen einsetzen. Die „entsprechende“ Beteiligung der Personalvertretung richtet sich dann nach den jeweils im Berliner Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Beteiligungsrechten.(Rn.26) Geht es um den Einsatz weiterer Leistungsmerkmale, setzt die Beteiligung der Personalvertretung somit zumindest voraus, dass es sich um eine Änderung „im Zuge technischer Neuerungen“ handelt. Mangelt es an diesem Merkmal, ist die Erweiterung schon deshalb nicht möglich, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die Änderung auch unter dem zusätzlichen Vorbehalt eines „wichtigen Grundes“ steht.(Rn.27)

  5. Die Freischaltung des Leistungsmerkmals Übermittlung und Anzeige von Namen des Inhabers des anrufenden Dienstapparates beruht nicht auf einer technischen Neuerung, sondern lediglich auf einem Willensakt des Beteiligten, diese vorhandene Funktion als Leistungsmerkmal freizuschalten. Ebenso wenig kann die Hinzunahme weiterer digitaler Komfortapparate, die die Anzeige dieses Merkmals überhaupt erst zulassen, als technische Neuerung angesehen werden. Denn sie betrifft lediglich die Bereitstellung einer bereits vorhandenen Technik.(Rn.28)

  6. Die Änderung der Telefonanlage in Form der Freischaltung zusätzlicher Leistungsmerkmale unterliegt den in § 4 Abs. 2 und 3 RDV-TK vereinbarten Anforderungen als Betriebsnorm zwingend und unabdingbar.(Rn.29)

  7. Einer Dienstvereinbarung stehen Rechtsvorschriften jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie Mitbestimmungsrechte ausgestalten.(Rn.29)

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