VG Berlin 27. Kammer, 2010-01-19, 27 K 200.09

27 K 200.09Tribunal administratif / Chamber 2719 janv. 2010

Regest

1. Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn außerhalb des Empfangsgeräts notwendige technische Einrichtungen (Kabelanschluss, Set-Top-Box) nicht beschafft werden.(Rn.17) 2. Die Notwendigkeit, sich wegen der Umstellung von analogem auf digitalen Empfang auf eigene Kosten Anschlussmöglichkeiten zu schaffen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)

Texte intégral

VG Berlin 27. Kammer — 27 K 200.09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-19

Aktenzeichen: 27 K 200.09

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2010:0119.27K200.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 RdFunkGebStVtr BE, § 1 Abs 2 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 2 RdFunkGebStVtr BE, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Gebührenpflicht entfällt nicht, wenn außerhalb des Empfangsgeräts notwendige technische Einrichtungen (Kabelanschluss, Set-Top-Box) nicht beschafft werden.(Rn.17)

  2. Die Notwendigkeit, sich wegen der Umstellung von analogem auf digitalen Empfang auf eigene Kosten Anschlussmöglichkeiten zu schaffen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)

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