Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2001-10-08, 123A/01, 123/01

123A/01, 123/01Cour constitutionnelle8 oct. 2001

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 123A/01, 123/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-10-08

Aktenzeichen: 123A/01, 123/01

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2001:1008.123A01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Verfahren werden unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 123 A/01, 123/01 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 1. Das Abgeordnetenhaus von Berlin entzog am 16. Juni 2001 dem Regierenden Bürgermeister sowie vier weiteren Senatsmitgliedern gemäß Art. 57 VvB das Vertrauen und führte anschließend die Neuwahl des Regierenden Bürgermeisters sowie der Mitglieder des Senats durch (Drs 14/1297 bis 14/1301, Plenarprotokoll 14/29). Danach stellten die Fraktionen der CDU, der SPD, der PDS sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zunächst am 12. Juli 2001 einen Antrag auf Annahme einer Entschließung über „Neuwahlen in Berlin am 21. Oktober 2001“ mit folgendem Wortlaut (Drs 14/1450):

2 „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

3 Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, durch vorzeitige Neuwahlen darüber zu entscheiden, wem sie einen politischen Neuanfang in Berlin zutrauen.

4 Grundvoraussetzung hierfür ist die Einigung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses auf die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode und auf einen Wahltermin.

5 Über einen Antrag zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfassung von Berlin wird das Abgeordnetenhaus in einer Sondersitzung am 1. September 2001 abstimmen.

6 Als Termin für die dann innerhalb von acht Wochen durchzuführenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen schlägt das Abgeordnetenhaus den 21. Oktober 2001 vor.“

7 Diesem Antrag stimmte das Abgeordnetenhaus mit Mehrheit zu.

8 Am 24. Juli 2001 stellten die Fraktionen schließlich folgenden Antrag (Drs 14/1470):

9 „Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

10 Gemäß Artikel 54 Abs. 2 VvB wird die 14. Wahlperiode vorzeitig beendet.“

11 Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloß daraufhin am 1. September 2001 mit der nach Art. 54 Abs. 2 VvB erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode (Plenarprotokoll 14/32). Noch am selben Tage setzte der Senat auf Grund des § 33 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes den Wahltag für die Wahl zur 15. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin und für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen auf Sonntag, den 21. Oktober 2001 fest (vgl. auch Drs 14/1500).

12 2. Die Beschwerdeführer wenden sich als Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 1. September 2001 über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Sie beantragen ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vorbereitungen der Neuwahlen. Die Beschwerdeführer machen geltend, von dem Beschluß unmittelbar betroffen zu sein, da sie ihre Lebensplanung auf eine fünfjährige Legislaturperiode ausgerichtet hätten. Sie seien befugt, die Verletzung jedes Rechts, das mit ihrem Status als Abgeordnete verfassungsrechtlich verbunden sei, im eigenen Namen geltend zu machen und sich auf die Gewährleistung der Dauer der Wahlperiode zu berufen. Der Beschluß über die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode sei rechtsmißbräuchlich, willkürlich und damit verfassungswidrig. Das Abgeordnetenhaus dürfe nämlich die Wahlperiode nur beenden, wenn entweder eine sog. Pattsituation entstanden sei oder die Regierungsfraktionen nur über eine knappe Mehrheit verfügten, durch die eine kontinuierliche parlamentarische Arbeit nicht mehr gesichert sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei nach dem Bruch der großen Koalition aus CDU und SPD ein neuer Senat von der neuen Regierungsmehrheit gewählt worden. Da damit eine kontinuierliche parlamentarische Arbeit gesichert sei, komme eine Parlamentsauflösung nicht in Betracht. Die angestrebten Neuwahlen dienten nur dem Zweck, anders geartete politische Mehrheitsverhältnisse zu erreichen.

13 3. Gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Verfassungsbeschwerden und den Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern. Die Beteiligten haben dahingehend Stellung genommen, daß die Verfassungsbeschwerden unzulässig seien. Die Beschwerdeführer könnten als Abgeordnete, die sich in ihrem verfassungsrechtlichen Status verletzt fühlten, allein Anträge im Rahmen eines Organstreitverfahrens stellen. Eine entsprechende Umdeutung der Verfassungsbeschwerden komme jedoch nicht in Betracht.

14 II. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

15 Die Beschwerdeführer haben ausdrücklich den Weg der Verfassungsbeschwerde (Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB, §§ 14 Nr. 6, 49 ff. VerfGHG) beschritten. Diese Verfahrensart ist vorliegend nicht statthaft.

16 Die Verfassungsbeschwerde ist der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist „jedermann“ gegeben, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch die in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 4, 27 <30>). Daraus folgt, daß die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 15, 298 <302>).

17 Ein Abgeordneter des Bundestages oder eines Landtages kann nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde um seine Abgeordnetenrechte mit einem Staatsorgan, etwa dem Parlament, streiten. Für einen Bundestagsabgeordneten ist vielmehr der richtige Weg das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht und für einen Landtagsabgeordneten das gleiche Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht (BVerfGE 32, 157 <162>; >; 43, 142 <148>; 64, 301 <312>).

18 Die Rüge der Beschwerdeführer, der Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 1. September 2001 über die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode stehe nicht mit Art. 54 Abs. 2 VvB in Einklang und verletze ihr Recht auf Gewährleistung der Dauer der Wahlperiode, betrifft ihren verfassungsrechtlichen Status als Abgeordnete und kann daher nur im Organstreitverfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB, §§ 14 Nr. 1, 36 ff. VerfGHG geltend gemacht werden.

19 Eine Umdeutung der von den Beschwerdeführern erhobenen Verfassungsbeschwerden in Anträge im Rahmen eines Organstreitverfahrens kommt nicht in Betracht. Einer solchen steht der eindeutige Wortlaut der Antragsschriften durch die jeweilige Formulierung des Rubrums und des Antrags als Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. BVerfGE 43, 142 <149>).

20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

21 Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.